Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Nukleare Sicherheit und Strahlenschutz - Informationsaustausch (Polen)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 643/1990Bundesgesetzblatt Nr. 643 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Text
Artikel 2
(1)Absatz eins,Die beiden Vertragsparteien konsultieren einander mindestens einmal im Jahr insbesondere über die Entwicklung der friedlichen Nutzung der Kernenergie, über die aus dem Betrieb von Kernanlagen gewonnenen Erfahrungen, über Vorschriften betreffend die nukleare Sicherheit und den Strahlenschutz sowie über Methoden und Ergebnisse der Strahlenschutzüberwachung der in Strahlenschutzbereichen tätigen Personen, ihrer Bevölkerung und der Umwelt. Die Konsultationstagungen werden über Antrag einer der beiden Vertragsparteien organisiert, welcher der anderen Vertragspartei auf diplomatischem Wege zu übermitteln ist.
(2)Absatz 2,Die beiden Vertragsparteien informieren einander über ihre Kernanlagen, einschließlich ihrer Anlagen für bestrahlte – Kernbrennstoffe und für die Endlagerung radioaktiver Abfälle. Bei in Betrieb befindlichen Anlagen werden die beiden Vertragsparteien einander unverzüglich alle Änderungen im Bereich jener Anlagen bekanntgeben, welche den Inhalt dieser Information berühren.
Zuletzt aktualisiert am
29.10.2015
Dokumentnummer
NOR12076992
alte Dokumentnummer
N5199012105H