Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
01.07.1990 bis 31.12.2003 — BGBl. Nr. 344/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 301.07.199031.12.2003 BGBl. Nr. 344/1990 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 15/2004

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Versicherungskaufmann

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 344 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 15 aus 2004,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.07.1990BGBl. Nr. 344/1990

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003aufgehoben durch BGBl. II Nr. 15/2004

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Verhältniszahlen

Paragraph 3, (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Versicherungskaufmann werden folgende Verhältniszahlen gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Litera a, des Berufsausbildungsgesetzes (fachlich einschlägig ausgebildete Personen - Lehrlinge) festgelegt:

1 fachlich einschlägig ausgebildete Person ............. 1 Lehrling

2 bis 3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen ..... 2 Lehrlinge

4 fachlich einschlägig ausgebildete Personen ........... 3 Lehrlinge

5 bis 6 fachlich einschlägig ausgebildete Personen ..... 4 Lehrlinge

7 bis 8 fachlich einschlägig ausgebildete Personen ..... 5 Lehrlinge

9 bis 11 fachlich einschlägig ausgebildete Personen .... 6 Lehrlinge

ab 12 fachlich einschlägig ausgebildete Personen

  für je 3 Personen ........................... 1 weiterer Lehrling

  1. Absatz 2,Fachlich einschlägig ausgebildete Personen sind:
    1. Litera a
      der Lehrberechtigte,
    2. Litera b
      der gewerberechtliche Geschäftsführer,
    3. Litera c
      einschlägige Ausbilder,
    4. Litera d
      Personen, die einen einschlägigen gewerberechtlichen Befähigungsnachweis erbringen,
    5. Litera e
      Personen, die die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Versicherungskaufmann abgelegt haben,
    6. Litera f
      Personen, die die Lehrabschlußprüfung in einem kaufmännischen Lehrberuf abgelegt haben und zumindest 2 Jahre fachlich einschlägig tätig waren,
    7. Litera g
      Personen, die zumindest fünf Jahre versicherungskaufmännische Tätigkeiten verrichtet haben.
  2. Absatz 3,Auf die Verhältniszahlen sind Lehrlinge in den letzten vier Monaten ihrer Lehrzeit und Lehrlinge, denen unter Anwendung des Paragraph 28, oder/und Paragraph 29, des Berufsausbildungsgesetzes mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden, nicht anzurechnen.
  3. Absatz 4,Auf die Verhältniszahlen sind fachlich einschlägig ausgebildete Personen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind, nicht anzurechnen.
  4. Absatz 5,Werden in einem Betrieb in mehr als einem Lehrberuf Lehrlinge ausgebildet, dann sind Personen, die für mehr als einen dieser Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildet sind, nur auf die Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen. Wenn aber in einem Betrieb nur eine einzige, jedoch für alle in Betracht kommenden Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildete Person beschäftigt ist, dürfen - unter Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen - insgesamt höchstens zwei Lehrlinge ausgebildet werden.
  5. Absatz 6,Ein Ausbilder ist bei der Ermittlung der Verhältniszahl gemäß Absatz eins, als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person zu zählen. Wenn er jedoch mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, ist er als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person bei den Verhältniszahlen aller Lehrberufe zu zählen, in denen er Lehrlinge ausbildet.

Gesetzesnummer

10007066

Dokumentnummer

NOR12077012

Alte Dokumentnummer

N5199012194J