Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Versicherungskaufmann
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 344/1990 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 15/2004Bundesgesetzblatt Nr. 344 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 15 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
§ 4. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Versicherungskaufmann werden folgende Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes (Ausbilder - Lehrlinge) festgelegt:Paragraph 4, (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Versicherungskaufmann werden folgende Verhältniszahlen gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Litera b, des Berufsausbildungsgesetzes (Ausbilder - Lehrlinge) festgelegt:
Auf je 5 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder, der nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist;
Auf je 15 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist.
(2)Absatz 2,Die Verhältniszahl gemäß § 3 Abs. 1 darf jedoch nicht überschritten werden.Die Verhältniszahl gemäß Paragraph 3, Absatz eins, darf jedoch nicht überschritten werden.
(3)Absatz 3,Ein Ausbilder, der mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, darf - unter Beachtung der für den jeweiligen Lehrberuf festgelegten Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, wie es der höchsten Verhältniszahl gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes der in Betracht kommenden Lehrberufe entspricht.Ein Ausbilder, der mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, darf - unter Beachtung der für den jeweiligen Lehrberuf festgelegten Verhältniszahlen gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Litera b, des Berufsausbildungsgesetzes - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, wie es der höchsten Verhältniszahl gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Litera b, des Berufsausbildungsgesetzes der in Betracht kommenden Lehrberufe entspricht.
Dokumentnummer
NOR12077013
Alte Dokumentnummer
N5199012195J