Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Versicherungskaufmann
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 345/1990 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 245/2004Bundesgesetzblatt Nr. 345 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 245 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Nach erfolgreich abgelegter Abschlußprüfung des „Dreijährigen Fachausbildungslehrganges für jugendliche Angestellte in Versicherungsunternehmen“ kann bis zum Ablauf des 31. Dezember 1995 eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Versicherungskaufmann abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die §§ 3, 8 und 10.Nach erfolgreich abgelegter Abschlußprüfung des „Dreijährigen Fachausbildungslehrganges für jugendliche Angestellte in Versicherungsunternehmen“ kann bis zum Ablauf des 31. Dezember 1995 eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Versicherungskaufmann abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die Paragraphen 3, 8 und 10,
(2)Absatz 2,Nach erfolgreich abgelegter Abschlußprüfung des „Einjährigen Fachausbildungslehrganges für Versicherungsangestellte“ oder des „Zweijährigen Fachausbildungslehrganges für jugendliche Angestellte in Versicherungsunternehmungen“ kann bis zum Ablauf des 31. Dezember 1995 eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Versicherungskaufmann abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Versicherungs-Geschäftsfall“ und „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die §§ 2 bis 4, 8 und 10.Nach erfolgreich abgelegter Abschlußprüfung des „Einjährigen Fachausbildungslehrganges für Versicherungsangestellte“ oder des „Zweijährigen Fachausbildungslehrganges für jugendliche Angestellte in Versicherungsunternehmungen“ kann bis zum Ablauf des 31. Dezember 1995 eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Versicherungskaufmann abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Versicherungs-Geschäftsfall“ und „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die Paragraphen 2 bis 4, 8 und 10,
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2026
Dokumentnummer
NOR12077026
Alte Dokumentnummer
N5199012207J