Rechtstracker.at

§ 10

Fassungen
01.07.1990 bis 31.12.2004 — BGBl. Nr. 345/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1001.07.199031.12.2004 BGBl. Nr. 345/1990 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 245/2004

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Versicherungskaufmann

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 345 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 245 aus 2004,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.07.1990BGBl. Nr. 345/1990

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004aufgehoben durch BGBl. II Nr. 245/2004

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Übergangs- und Schlußbestimmungen

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Nach erfolgreich abgelegter Abschlußprüfung des „Dreijährigen Fachausbildungslehrganges für jugendliche Angestellte in Versicherungsunternehmen“ kann bis zum Ablauf des 31. Dezember 1995 eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Versicherungskaufmann abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die Paragraphen 3, 8 und 10,
  2. Absatz 2,Nach erfolgreich abgelegter Abschlußprüfung des „Einjährigen Fachausbildungslehrganges für Versicherungsangestellte“ oder des „Zweijährigen Fachausbildungslehrganges für jugendliche Angestellte in Versicherungsunternehmungen“ kann bis zum Ablauf des 31. Dezember 1995 eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Versicherungskaufmann abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Versicherungs-Geschäftsfall“ und „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die Paragraphen 2 bis 4, 8 und 10,

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2026

Gesetzesnummer

10007067

Dokumentnummer

NOR12077026

Alte Dokumentnummer

N5199012207J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/345/P10/NOR12077026