Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
01.07.1990 bis 31.12.2004 — BGBl. Nr. 345/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 201.07.199031.12.2004 BGBl. Nr. 345/1990 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 245/2004

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Versicherungskaufmann

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 345 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 245 aus 2004,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.07.1990BGBl. Nr. 345/1990

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004aufgehoben durch BGBl. II Nr. 245/2004

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Durchführung der praktischen Prüfung

Versicherungs-Geschäftsfall

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die Prüfung im Gegenstand Versicherungs-Geschäftsfall erfolgt schriftlich und mündlich.
  2. Absatz 2,Der schriftliche Teil hat sich auf einen praktischen Geschäftsfall zu erstrecken und die Bereiche Antragsprüfung und Antragsbearbeitung, Bestandsverwaltung und Änderungsdienst sowie Leistungsprüfung und Leistungsbearbeitung einschließlich des dazugehörigen Schrift- und Zahlungsverkehrs zu umfassen.
  3. Absatz 3,Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine schriftliche Arbeit zu stellen, die der Prüfling aus mehreren vorgegebenen Themen aus mehreren Versicherungssparten auswählen kann. Nach erfolgter Themenwahl ist dem Prüfling eine Vorbereitungszeit für diese schriftliche Arbeit von 15 Minuten einzuräumen, die nicht auf die Arbeitszeit anzurechnen ist. Die schriftliche Arbeit muß in der Regel in 90 Minuten ausgearbeitet werden können. Sie ist nach 120 Minuten zu beenden.
  4. Absatz 4,Für die schriftliche Arbeit gilt im übrigen Paragraph 4,
  5. Absatz 5,Der mündliche Teil ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen und hat sich ausgehend von der schriftlichen Arbeit auf die praktische Auswertung von verschiedenen mit dieser Arbeit zusammenhängenden Fragen zu erstrecken. Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.
  6. Absatz 6,Der mündliche Teil soll für jeden Prüfling zumindest 15 Minuten dauern. Er ist nach 20 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens 10 Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.

Schlagworte

Schriftverkehr

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2026

Gesetzesnummer

10007067

Dokumentnummer

NOR12077016

Alte Dokumentnummer

N5199012199J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/345/P2/NOR12077016