Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
01.07.1990 bis 31.12.2004 — BGBl. Nr. 345/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 301.07.199031.12.2004 BGBl. Nr. 345/1990 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 245/2004

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Versicherungskaufmann

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 345 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 245 aus 2004,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.07.1990BGBl. Nr. 345/1990

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004aufgehoben durch BGBl. II Nr. 245/2004

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Fachgespräch

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.
  2. Absatz 2,Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hiebei ist unter Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des Prüflings und seine Fähigkeit, sich in einem Verkaufs- oder Kundenberatungsgespräch klar und überzeugend auszudrücken, festzustellen.
  3. Absatz 3,Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Hiebei sind insbesondere die Bereiche Rechnungswesen, Inkasso, Mahnung und Klage, Kundenberatung, Werbung und Kundenbetreuung sowie Organisation eines Versicherungsbetriebes zu prüfen.
  4. Absatz 4,Das Fachgespräch soll für jeden Prüfling zumindest 15 Minuten dauern. Es ist nach 20 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens 10 Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.

Schlagworte

Verkaufsgespräch

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2026

Gesetzesnummer

10007067

Dokumentnummer

NOR12077017

Alte Dokumentnummer

N5199012200J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/345/P3/NOR12077017