Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Versicherungskaufmann
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 345/1990 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 245/2004Bundesgesetzblatt Nr. 345 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 245 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Kaufmännisches Rechnen
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Das Kaufmännische Rechnen hat je eine Aufgabe aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen, wobei auch der Rechengang auszuführen ist:
Prozent- und Promillerechnungen,
Devisen- und Valutenrechnungen,
Prämienberechnung aus der Sachversicherung,
Prämienberechnung aus der Personenversicherung,
Berechnung einer Schadenleistung nach der Unterversicherungsformel.
(2)Absatz 2,Das Verwenden von Rechenbehelfen, Formeln und Tabellen ist zulässig.
(3)Absatz 3,Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 75 Minuten durchgeführt werden können.
(4)Absatz 4,Das Kaufmännische Rechnen ist nach 90 Minuten zu beenden.
Schlagworte
Prozentrechnung, Devisenrechnung
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2026
Dokumentnummer
NOR12077020
Alte Dokumentnummer
N5199012202J