Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Versicherungskaufmann
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 345/1990 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 245/2004Bundesgesetzblatt Nr. 345 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 245 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Wirtschaftskunde
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Die Prüfung in der Wirtschaftskunde hat je eine Aufgabe aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen:
Funktion und Aufgabenstellung der Unternehmen der Versicherungswirtschaft in der Gesamtwirtschaft, Darstellung der wirtschaftlichen Zusammenhänge,
Versicherungsunternehmen als Kapitalsammelbecken und Kreditgeber,
Einschlägige Steuern und Abgaben.
(2)Absatz 2,Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(3)Absatz 3,Die Prüfung in der Wirtschaftskunde ist nach 75 Minuten zu beenden.
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2026
Dokumentnummer
NOR12077022
Alte Dokumentnummer
N5199012203J