Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
01.07.1990 bis 31.12.2004 — BGBl. Nr. 345/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 801.07.199031.12.2004 BGBl. Nr. 345/1990 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 245/2004

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Versicherungskaufmann

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 345 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 245 aus 2004,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.07.1990BGBl. Nr. 345/1990

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004aufgehoben durch BGBl. II Nr. 245/2004

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Wiederholungsprüfung

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt werden.
  2. Absatz 2,Wenn bis zu drei Gegenstände mit „nichtgenügend“ bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung auf die mit „nichtgenügend“ bewerteten Gegenstände zu beschränken. Die Prüfungskommission hat in diesem Fall unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen festzulegen, wann innerhalb des Zeitraums von drei bis sechs Monaten nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung frühestens die Wiederholungsprüfung abgelegt werden kann.
  3. Absatz 3,Wenn mehr als drei Gegenstände mit „nichtgenügend“ bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. In diesem Fall kann die Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung abgelegt werden.

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2026

Gesetzesnummer

10007067

Dokumentnummer

NOR12077024

Alte Dokumentnummer

N5199012205J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/345/P8/NOR12077024