Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
30.06.1990 bis 31.05.2015 — BGBl. Nr. 348/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 330.06.199031.05.2015 BGBl. Nr. 348/1990 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 126/2015

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 348 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 126 aus 2015,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

30.06.1990BGBl. Nr. 348/1990

Außerkrafttretensdatum

31.05.2015aufgehoben durch BGBl. II Nr. 126/2015

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Fachgespräch

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.
  2. Absatz 2,Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Arbeit heraus zu entwickeln. Hiebei ist unter Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.
  3. Absatz 3,Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Hiebei sind Geräte, Arbeitsmittel, Arbeitsbehelfe oder Schautafeln heranzuziehen. Fragen über Erste Hilfe, über einschlägige Sicherheitsvorschriften über Aspekte des Umweltschutzes und der Entsorgung der Arbeitsmittel sowie über Hygiene sind miteinzubeziehen.
  4. Absatz 4,Das Fachgespräch hat für jeden Prüfling zumindest 15 höchstens 20 Minuten zu dauern. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Beurteilung des Prüfungsergebnisses nicht möglich ist.

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2026

Gesetzesnummer

10007071

Dokumentnummer

NOR12077047

Alte Dokumentnummer

N5199012231J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/348/P3/NOR12077047