Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
30.06.1990 bis 31.05.2015 — BGBl. Nr. 348/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 430.06.199031.05.2015 BGBl. Nr. 348/1990 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 126/2015

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 348 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 126 aus 2015,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

30.06.1990BGBl. Nr. 348/1990

Außerkrafttretensdatum

31.05.2015aufgehoben durch BGBl. II Nr. 126/2015

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Durchführung der theoretischen Prüfung

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufs möglich ist.
  2. Absatz 2,Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.
  3. Absatz 3,Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.
  4. Absatz 4,Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2026

Gesetzesnummer

10007071

Dokumentnummer

NOR12077048

Alte Dokumentnummer

N5199012232J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/348/P4/NOR12077048