Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
30.06.1990 bis 31.05.2015 — BGBl. Nr. 348/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 630.06.199031.05.2015 BGBl. Nr. 348/1990 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 126/2015

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 348 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 126 aus 2015,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

30.06.1990BGBl. Nr. 348/1990

Außerkrafttretensdatum

31.05.2015aufgehoben durch BGBl. II Nr. 126/2015

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Fachkunde

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Die Fachkunde hat die stichwortartige Durchführung je einer Aufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
    1. Litera a
      Art und Beschaffenheit von Gebäuden, Bauteilen, Baustoffen und Gegenständen der Raumausstattung im Hinblick auf die Reinigung, Pflege und Werterhaltung.
    2. Litera b
      Erkennen der Fußböden und Bodenbeläge und ihrer Verlegung.
    3. Litera c
      Erkennen der Textilbeläge, Teppiche, Bespannungen, Beschichtungen, besonders der Anstriche und Tapeten, der Oberflächenbeschaffenheit von Fensterrahmen, Türen, Gegenständen der Raumausstattung und sanitären Anlagen, der Glas- und Verglasungsarten, der Konstruktion von Fenstern, Glasdächern und Glasbauteilen, der Baustoffe an Fassaden, von Metallen und ihrer Oberflächenbehandlung, der Oberflächenbeschaffenheit der zu reinigenden Bau- und Werkstoffe, der Konstruktion und der Bauteile.
    4. Litera d
      Art, Funktionsweise und Pflege der Maschinen, Geräte und Werkzeuge.
    5. Litera e
      Art und Funktionsweise sowie Reinigung der Maschinen und Zubehörteile sowie Gerüste, Leitern und Fassadenbefahranlagen.
    6. Litera f
      Bauphysik (Feuchtigkeit, Schall, Wärme)
    7. Litera g
      Wirkungsweise und Anwendung der Reinigungs-, Pflege- und Oberflächenbehandlungsmittel und keimtötenden Mittel.
    8. Litera h
      Betriebs- und Arbeitsorganisation, betrieblicher Arbeitsablauf, Vorbereiten des Reinigungsablaufs, der Arbeitsmittel und der Geräte, Einsatz von Arbeitskräften.
    9. Litera i
      Arbeitsschutz und Unfallverhütung.
  2. Absatz 2,Die Fachkunde kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich drei Aufgaben zu stellen.
  3. Absatz 3,Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 80 Minuten durchgeführt werden können.
  4. Absatz 4,Die Fachkunde ist nach 100 Minuten zu beenden.

Schlagworte

Glasart, Baustoff, Reinigungsmittel, Pflegemittel, Betriebsorganisation

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2026

Gesetzesnummer

10007071

Dokumentnummer

NOR12077050

Alte Dokumentnummer

N5199012234J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/348/P6/NOR12077050