Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Weber
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 350/1990 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 128/2015Bundesgesetzblatt Nr. 350 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 128 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Fachkunde
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Die Fachkunde hat die stichwortartige Durchführung je einer Aufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
Werkstoffe (Natur- und Chemiefasern),
Gewebearten und Musterzerlegung,
Maschinen, Geräte und Anlagen für die Weberei.
(2)Absatz 2,Die Fachkunde kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich fünf Aufgaben zu stellen.
(3)Absatz 3,Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4)Absatz 4,Die Fachkunde ist nach 80 Minuten zu beenden.
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2026
Dokumentnummer
NOR12077059
Alte Dokumentnummer
N5199012244J