Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Weber
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 350/1990 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 128/2015Bundesgesetzblatt Nr. 350 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 128 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Fachzeichnen
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Das Fachzeichnen hat folgende Aufgaben zu umfassen:
Anfertigung eines einfachen mehrfarbigen Entwurfes,
Anfertigung einer einfachen Fertigungspatrone.
(2)Absatz 2,Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden können.
(3)Absatz 3,Das Fachzeichnen ist nach 120 Minuten zu beenden.
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2026
Dokumentnummer
NOR12077060
Alte Dokumentnummer
N5199012245J