Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Weber
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 350/1990 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 128/2015Bundesgesetzblatt Nr. 350 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 128 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Zusatzprüfung
§ 9.Paragraph 9,
Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Strickwarenerzeuger, Textilmechaniker oder Wirkwarenerzeuger kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Weber abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die §§ 2, 3, 8 und 10. Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Strickwarenerzeuger, Textilmechaniker oder Wirkwarenerzeuger kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Weber abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die Paragraphen 2, 3, 8 und 10,
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2026
Dokumentnummer
NOR12077062
Alte Dokumentnummer
N5199012247J