Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 797/1990Bundesgesetzblatt Nr. 797 aus 1990,
Text
§ 2. (1) Den Österreichischen Bundesbahnen werden bei der Beförderung von Gütern im Schienenverkehr folgende Tarifermäßigungen, soweit sie über das aus betriebswirtschaftlichen Gründen gerechtfertigte Ausmaß hinausgehen, als gemeinwirtschaftliche Leistungen übertragen:Paragraph 2, (1) Den Österreichischen Bundesbahnen werden bei der Beförderung von Gütern im Schienenverkehr folgende Tarifermäßigungen, soweit sie über das aus betriebswirtschaftlichen Gründen gerechtfertigte Ausmaß hinausgehen, als gemeinwirtschaftliche Leistungen übertragen:
mit einem voraussichtlicher
Ermäßigungsaus- Einnahmenausfall
maß gegenüber in Millionen
dem Regeltarif Schilling
von höchstens
in %
1. Milchprodukte................ 46-86 58,0
2. Getreide, Mehl............... 38-51 79,2
3. pflanzliche Futtermittel
(soweit nicht in Z 2 erfaßt).. 40-62 35,0
4. sonstige landwirtschaftliche
Produkte..................... 31-62 9,1
5. Baustoffe.................... 31-55 183,7
6. mineralische
Brennstoffe.................. 25-45 198,3
7. Düngemittel.................. 42-58 101,6
8. Holz......................... 47-62 192,8
9. Papier, Pappe, Cellulose..... 44-55 271,1
10. sonstige Roh- oder
Abfallstoffe................. 39 1,2
11. Transitkorridorverkehr....... 55-77,5 250,0
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Summe... 1 380,0
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(2)Absatz 2,Die Einnahmenausfälle, die sich aus der Differenz zwischen den eingeräumten und den betriebswirtschaftlich vertretbaren Tarifen ergeben, sind den gemeinwirtschaftlichen Leistungen zuzurechnen.
Schlagworte
Rohstoff, Ausmaß, Ermäßigungsausmaß