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Art. 1

Fassungen
29.03.1990 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 309/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 129.03.199031.12.1994 BGBl. Nr. 309/1990 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 98/2015

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

GATT - Abkommen gem. Artikel römisch 28 , (Käse)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 309 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 2015,

Typ

Vertrag – EG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

29.03.1990BGBl. Nr. 309/1990

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994aufgehoben durch BGBl. III Nr. 98/2015

Index

59/03 GATT, Welthandelsorganisation

Text

Note Österreichs

Sehr geehrter Herr

Ich beziehe mich auf das Abkommen zwischen Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 20. September 1977 im Rahmen von Artikel römisch 28 des GATT über bestimmte Käsesorten *1) und auf den Umstand, daß es erforderlich ist aufgrund des Inkrafttretens des Internationalen Übereinkommens über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Kodierung der Waren, dieses Abkommen an den am 1. Jänner 1988 in Österreich in Kraft getretenen Zolltarif anzupassen.

Hierzu darf ich ihnen folgendes mitteilen:

  1. Ziffer eins
    Die im Abkommen vom 20. September 1977 unter Absatz 1 Litera a, erwähnten und im Anhang 1, Abschnitt B enthaltenen österreichischen Zollzugeständnisse wurden anläßlich der Transponierung der Vertragszollsätze Österreichs im Rahmen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) bei der Nummer 0406 des neuen Zolltarifs linear übergeleitet. Diese gebundenen Zollsätze sind in der ab 1. Jänner 1988 geltenden Liste XXXII-Österreich, die dem Zweiten Genfer Protokoll (1987) des GATT angeschlossen ist, enthalten und zwar bei den Unternummern:
    0406 20 A 1 a, 0406 20 A 2 a, 0406 20 B 1 a,
    0406 30 B 1 a,
    0406 40 B 1 a, 0406 40 B 1 b, 0406 40 B 2 a,
    0406 90 A 1 a, 0406 90 A 1 b, 0406 90 A 1 c, 0406 90 A 2 a,
    0406 90 A 2 b,
    0406 90 A 2 c,
    0406 90 B 1 a, 0406 90 B 1 b und
    0406 90 B 2 a.
    Diese Vertragszollsätze kommen nach wie vor nur gegen Vorlage einer anerkannten Qualitäts- und Ursprungsbescheinigung zur Anwendung. Es erscheint daher nicht erforderlich, eine zusätzliche Vereinbarung zur Anpassung der seinerzeitigen zolltariflichen Bezeichnungen vorzusehen, da durch die Neufassung der Liste XXXII-Österreich des GATT die Vertragsrechte der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft für diese Käsesorten voll gewahrt sind.
  2. Ziffer 2
    Anstelle der unter Absatz römisch eins, Litera b, erwähnten und im Anhang römisch zwei des Abkommens vom 20. September 1977 vorgesehenen Regelungen für bestimmte Käse sind zur Zeit die im Abkommen vom 31. Juli 1987 zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft getroffenen Vereinbarungen über eine gemeinsame Disziplin betreffend den gegenseitigen Handel mit Käse *2) anzuwenden. Die Umstellung der in diesem Abkommen enthaltenen Listen, die auf die Zolltarife Bezug nehmen, ist im Rahmen der Änderungen des Freihandelsabkommens EWG - Österreich und bestimmter anderer in diesem Zusammenhang zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Österreich geschlossener Abkommen, durch den Beschluß Nr. 6/88 des Gemischten Ausschusses vom 16. Dezember 1988 *3) vorgenommen worden.
  3. Ziffer 3
    Unterabsatz 1 Litera c, des Abkommens vom 20. September 1977 wird infolge der Anpassung an die Nomenklatur des Harmonisierten Systems und unter Wahrung der gegenüber der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft geltenden Vertragssituation für Käse durch den folgenden Wortlaut ersetzt:
    1. Litera c
      Bei der Einfuhr nachfolgender Käse aus Kuhmilch hergestellt, mit Ursprung in und Herkunft aus der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, ausgenommen jene, die durch die Vereinbarung vom 31. Juli 1987 betreffend eine gemeinsame Disziplin betreffend den gegenseitigen Handel mit Käse erfaßt sind, wird Österreich unter der Bedingung, daß diese Sendungen von einer anerkannten Qualitäts- und Ursprungsbescheinigung begleitet sind, folgende Einfuhrabgabe erheben:

Nummer/Unternummer          Warenbezeichnung              Einfuhr-

des Österreichischen                                      abgabe in

Zolltarifs                                                Schilling

                                                          für 100 kg

0406

  aus 10 A 1 b        Käse mit einem Wassergehalt in

  aus 10 A 2 b        der fettfreien Käsemasse von mehr

  aus 20 A 1 b        als 62 Gewichtsprozent, auch

  aus 20 A 1 c        gerieben oder pulverförmig            500,-

  aus 20 A 2 b

  aus 20 A 2 c

  aus 90 A 1 d

  aus 90 A 1 e

  aus 90 A 1 f

  aus 90 A 2 d

  aus 90 A 2 e

  aus 90 A 2 f                                                    “

  1. Ziffer 4
    Dieser Briefwechsel tritt in Kraft, sobald die beiden Vertragsparteien einander den Abschluß der für das Inkrafttreten erforderlichen Verfahren mitgeteilt haben. Seine materiellen Bestimmungen werden ab 1. Jänner 1988 angewendet.
Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir Ihr Einverständnis mit dem Inhalt dieser Note bestätigen würden.
Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr, den Ausdruck meiner
ausgezeichnetsten Hochachtung.
Brüssel, 20. September 1989
Für die Regierung der Republik Österreich:

Mag. Josef Mayer e. h.

Note der Gemeinschaft
Sehr geehrter Herr,
Ich beehre mich, Ihnen den Eingang ihres heutigen Schreibens mit
folgendem Wortlaut zu bestätigen:
„Ich beziehe mich auf das Abkommen zwischen Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 20. September 1977 im Rahmen von Artikel römisch 28 des GATT über bestimmte Käsesorten und auf den Umstand, daß es erforderlich ist aufgrund des Inkrafttretens des Internationalen Übereinkommens über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Kodierung der Waren, dieses Abkommen an den am 1. Jänner 1988 in Österreich in Kraft getretenen Zolltarif anzupassen.
Hierzu darf ich ihnen folgendes mitteilen:
  1. Ziffer eins
    Die im Abkommen vom 20. September 1977 unter Absatz 1 Litera a, erwähnten und im Anhang 1, Abschnitt B enthaltenen österreichischen Zollzugeständnisse wurden anläßlich der Transponierung der Vertragszollsätze Österreichs im Rahmen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) bei der Nummer 0406 des neuen Zolltarifs linear übergeleitet. Diese gebundenen Zollsätze sind in der ab 1. Jänner 1988 geltenden Liste XXXII-Österreich, die dem Zweiten Genfer Protokoll (1987) des GATT angeschlossen ist, enthalten und zwar bei den Unternummern:
    0406 20 A 1 a, 0406 20 A 2 a, 0406 20 B 1 a,
    0406 30 B 1 a,
    0406 40 B 1 a, 0406 40 B 1 b, 0406 40 B 2 a,
    0406 90 A 1 a, 0406 90 A 1 b, 0406 90 A 1 c,
    0406 90 A 2 a, 0406 90 A 2 b,
    0406 90 A 2 c,
    0406 90 B 1 a, 0406 90 B 1 b und
    0406 90 B 2 a.
    Diese Vertragszollsätze kommen nach wie vor nur gegen Vorlage einer anerkannten Qualitäts- und Ursprungsbescheinigung zur Anwendung. Es erscheint daher nicht erforderlich, eine zusätzliche Vereinbarung zur Anpassung der seinerzeitigen zolltariflichen Bezeichnungen vorzusehen, da durch die Neufassung der Liste XXXII-Österreich des GATT die Vertragsrechte der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft für diese Käsesorten voll gewahrt sind.
  2. Ziffer 2
    Anstelle der unter Absatz römisch eins, Litera b, erwähnten und im Anhang römisch zwei des Abkommens vom 20. September 1977 vorgesehenen Regelungen für bestimmte Käse sind zur Zeit die im Abkommen vom 31. Juli 1987 zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft getroffenen Vereinbarungen über eine gemeinsame Disziplin betreffend den gegenseitigen Handel mit Käse anzuwenden. Die Umstellung der in diesem Abkommen enthaltenen Listen, die auf die Zolltarife Bezug nehmen, ist im Rahmen der Änderungen des Freihandelsabkommens EWG - Österreich und bestimmter anderer in diesem Zusammenhang zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Österreich geschlossener Abkommen, durch den Beschluß Nr. 6/88 des Gemischten Ausschusses vom 16. Dezember 1988 vorgenommen worden.
  3. Ziffer 3
    Unterabsatz 1 Litera c, des Abkommens vom 20. September 1977 wird infolge der Anpassung an die Nomenklatur des Harmonisierten Systems und unter Wahrung der gegenüber der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft geltenden Vertragssituation für Käse durch den folgenden Wortlaut ersetzt:
    1. Litera c
      Bei der Einfuhr nachfolgender Käse aus Kuhmilch hergestellt, mit Ursprung in und Herkunft aus der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, ausgenommen jene, die durch die Vereinbarung vom 31. Juli 1987 betreffend eine gemeinsame Disziplin betreffend den gegenseitigen Handel mit Käse erfaßt sind, wird Österreich unter der Bedingung, daß diese Sendungen von einer anerkannten Qualitäts- und Ursprungsbescheinigung begleitet sind, folgende Einfuhrabgabe erheben:

Nummer/Unternummer          Warenbezeichnung              Einfuhr-

des Österreichischen                                      abgabe in

Zolltarifs                                                Schilling

                                                          für 100 kg

0406

  aus 10 A 1 b        Käse mit einem Wassergehalt in

  aus 10 A 2 b        der fettfreien Käsemasse von mehr

  aus 20 A 1 b        als 62 Gewichtsprozent, auch

  aus 20 A 1 c        gerieben oder pulverförmig            500,-

  aus 20 A 2 b

  aus 20 A 2 c

  aus 90 A 1 d

  aus 90 A 1 e

  aus 90 A 1 f

  aus 90 A 2 d

  aus 90 A 2 e

  aus 90 A 2 f                                                    “

  1. Ziffer 4
    Dieser Briefwechsel tritt in Kraft, sobald die beiden Vertragsparteien einander den Abschluß der für das Inkrafttreten erforderlichen Verfahren mitgeteilt haben. Seine materiellen Bestimmungen werden ab 1. Jänner 1988 angewendet.
Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir Ihr Einverständnis mit dem Inhalt dieser Note bestätigen würden.“
Ich beehre mich, das Einvernehmen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zu bestätigen.
Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr, den Ausdruck meiner
ausgezeichnetsten Hochachtung.
Brüssel, 20. September 1989
Im Namen des Rates der Europäischen Gemeinschaften:

Rolf Möhler e. h.

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*1) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr.  36 aus 1978,

*2) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 563 aus 1987,

*3) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 436 aus 1989,

Schlagworte

Zollabkommen, Qualtitätsbescheinigung

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2015

Gesetzesnummer

10007076

Dokumentnummer

NOR12077071

Alte Dokumentnummer

N5199012317J