Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen über Hilfeleistung bei nuklearen Unfällen oder strahlungsbedingten Notfällen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 87/1990Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 1990,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 18Artikel 18
Text
Artikel 18
Depositär
(1)Absatz eins,Der Generaldirektor der Organisation ist der Depositär dieses Übereinkommens.
(2)Absatz 2,Der Generaldirektor der Organisation notifiziert den Vertragsstaaten und allen anderen Staaten umgehend
jede Unterzeichnung dieses Übereinkommens oder eines Änderungsprotokolls;
jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde zu diesem Übereinkommen oder einem Änderungsprotokoll;
jede Erklärung oder Rücknahme einer Erklärung in Übereinstimmung mit Artikel 8, 10 und 13;
jede Erklärung über die vorläufige Anwendung dieses Übereinkommens in Übereinstimmung mit Artikel 15;
das Inkrafttreten dieses Übereinkommens und jeder Änderung desselben und
jede Kündigung nach Artikel 17.
Schlagworte
Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde, Genehmigungsurkunde
Zuletzt aktualisiert am
02.09.2020
Dokumentnummer
NOR12077091
Alte Dokumentnummer
N5199012528J