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Art. 4

Fassungen
ab 22.12.1989 — BGBl. Nr. 87/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute22.12.1989 BGBl. Nr. 87/1990 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über Hilfeleistung bei nuklearen Unfällen oder strahlungsbedingten Notfällen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 1990,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

22.12.1989BGBl. Nr. 87/1990

Außerkrafttretensdatum

Index

59/07 Kernenergie

Text

Artikel 4

Zuständige Behörden und Kontaktstellen

  1. Absatz eins,Jeder Vertragsstaat gibt der Organisation und den anderen Vertragsstaaten unmittelbar oder über die Organisation seine zuständigen Behörden und die Kontaktstelle bekannt, die befugt ist, Hilfeersuchen zu stellen und entgegenzunehmen und Hilfeleistungsangebote anzunehmen. Diese Kontaktstellen und eine Anlaufstelle in der Organisation sind ständig erreichbar.
  2. Absatz 2,Jeder Vertragsstaat teilt der Organisation umgehend jede sich etwa ergebende Änderung der in Absatz 1 bezeichneten Informationen mit.
  3. Absatz 3,Die Organisation übermittelt den Vertragsstaaten, Mitgliedstaaten und in Betracht kommenden internationalen Organisationen regelmäßig und rasch die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Informationen.

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2020

Gesetzesnummer

10007077

Dokumentnummer

NOR12077077

Alte Dokumentnummer

N5199012514J