Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
01.09.1990 bis 10.12.2004 — BGBl. Nr. 247/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 101.09.199010.12.2004 BGBl. Nr. 247/1990 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 476/2004

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Standesregeln für Bestatter

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 247 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 476 aus 2004,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.09.1990BGBl. Nr. 247/1990

Außerkrafttretensdatum

10.12.2004aufgehoben durch BGBl. II Nr. 476/2004

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Tätigkeiten des Bestattergewerbes

Paragraph eins, (1) Dem konzessionierten Gewerbe der Bestatter (Paragraph 237, GewO 1973) entsprechende Tätigkeiten sind folgende:

  1. Ziffer eins
    die Durchführung von Totenaufbahrungen, -feierlichkeiten und -überführungen sowie von Bestattungen und Exhumierungen,
  2. Ziffer 2
    die Beistellung und der Kleinverkauf der erforderlichen Einrichtungen und Gegenstände zur Durchführung der unter Ziffer eins, angeführten Verrichtungen,
  3. Ziffer 3
    die Herstellung der unter Ziffer 2, angeführten Gegenstände, soweit diese nicht in den Berechtigungsumfang eines anderen konzessionspflichtigen Gewerbes oder eines Handwerkes fällt.
  1. Absatz 2,Zu den im Absatz eins, Ziffer eins, genannten Tätigkeiten gehören insbesondere: das Waschen, Ankleiden und Einsargen des Toten, das Schließen (Verlöten, Verschrauben usw.) des Sarges, die Überführung des Toten (Beförderung des Toten durch den Bestatter oder Übernahme zur Beförderung durch befugte Unternehmer), die Durchführung der künstlerischen Ausgestaltung der Trauerfeier, die Besorgung der Grabstätte und die Verrichtung von unmittelbar mit der Bestattung zusammenhängenden Dienstleistungen, wie Beschaffung der erforderlichen Urkunden, Aufgabe von Zeitungsanzeigen, Besorgung der Parten von befugten Unternehmen.
  2. Absatz 3,Zu den im Absatz eins, Ziffer 2, genannten Tätigkeiten gehören insbesondere: die Lieferung des Sarges (der Urnen), der Sargausstattung und Totenbekleidung, die Beistellung der Trauerdekoration (wie Tuchdraperien, Pflanzen, Fahnen und Kandelaber).

Schlagworte

Totenaufbahrung, Totenfeierlichkeit

Gesetzesnummer

10007080

Dokumentnummer

NOR12077099

Alte Dokumentnummer

N5199012615J