Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Standesregeln für Bestatter
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 247/1990 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 476/2004Bundesgesetzblatt Nr. 247 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 476 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
§ 10. Geschäftskarten (Visitenkarten) dürfen nur in den Betriebsstätten des Gewerbetreibenden und anläßlich des Aufsuchens und der Entgegennahme von Bestellungen gemäß § 240 GewO 1973 übergeben werden. Sie dürfen nur den Namen oder die Firma des Gewerbetreibenden, Telekommunikationsverbindungen (zB Telefonnummer), Adressen der für den Kundenverkehr bestimmten Räumlichkeiten und den Namen jenes Mitarbeiters, der das Kundengespräch geführt hat, aufweisen. Insbesondere sind Hinweise auf andere Geschäftszweige (zB Tischlerei, Blumenhandlung) unzulässig. Paragraph 10, Geschäftskarten (Visitenkarten) dürfen nur in den Betriebsstätten des Gewerbetreibenden und anläßlich des Aufsuchens und der Entgegennahme von Bestellungen gemäß Paragraph 240, GewO 1973 übergeben werden. Sie dürfen nur den Namen oder die Firma des Gewerbetreibenden, Telekommunikationsverbindungen (zB Telefonnummer), Adressen der für den Kundenverkehr bestimmten Räumlichkeiten und den Namen jenes Mitarbeiters, der das Kundengespräch geführt hat, aufweisen. Insbesondere sind Hinweise auf andere Geschäftszweige (zB Tischlerei, Blumenhandlung) unzulässig.
Dokumentnummer
NOR12077108
Alte Dokumentnummer
N5199012624J