Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Standesregeln für Bestatter
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 247/1990 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 476/2004Bundesgesetzblatt Nr. 247 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 476 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
§ 11. Andere als die in den §§ 6 bis 10 geregelten Formen der Werbung wie zB Werbung mittels Postwurfsendungen, Flugblättern, Aufklebern ua. sind untersagt. Todesanzeigen oder Trauernachrichten dürfen aber einen Hinweis auf das die Bestattung durchführende Unternehmen enthalten, wenn der Auftraggeber dem zugestimmt hat. Paragraph 11, Andere als die in den Paragraphen 6 bis 10 geregelten Formen der Werbung wie zB Werbung mittels Postwurfsendungen, Flugblättern, Aufklebern ua. sind untersagt. Todesanzeigen oder Trauernachrichten dürfen aber einen Hinweis auf das die Bestattung durchführende Unternehmen enthalten, wenn der Auftraggeber dem zugestimmt hat.
Dokumentnummer
NOR12077109
Alte Dokumentnummer
N5199012625J