Rechtstracker.at

§ 12

Fassungen
01.09.1990 bis 10.12.2004 — BGBl. Nr. 247/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1201.09.199010.12.2004 BGBl. Nr. 247/1990 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 476/2004

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Standesregeln für Bestatter

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 247 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 476 aus 2004,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.09.1990BGBl. Nr. 247/1990

Außerkrafttretensdatum

10.12.2004aufgehoben durch BGBl. II Nr. 476/2004

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Betriebsvorschriften

Paragraph 12, (1) Die Betriebsausstattung hat jenen Anforderungen zu entsprechen, die üblicherweise an den Bestatter gestellt werden und die eine standesgemäße Berufsausübung gewährleisten.

  1. Absatz 2,Der Bestatter hat insbesondere
    1. Ziffer eins
      mindestens ein Fahrzeug, das ausschließlich der Vornahme von Totentransporten dient, zu halten; ein solches Fahrzeug darf nur für Totentransporte verwendet werden,
    2. Ziffer 2
      über geeignete Räumlichkeiten für den Kundenverkehr zu verfügen,
    3. Ziffer 3
      über ein eigenes Lager an Bestattungsbehelfen (Särge, Einbettungen, Urnen, Metalleinsätze u. dgl.), das mindestens 10 vH des durchschnittlichen Jahresbedarfes beinhaltet, zu verfügen,
    4. Ziffer 4
      einen dem Geschäftsumfang entsprechenden Bestand an Sanitätssärgen - mindestens jedoch zwei - bereitzuhalten,
    5. Ziffer 5
      erforderliche Schutzbekleidung und notwendige Utensilien für das Versorgen des Verstorbenen bereitzuhalten,
    6. Ziffer 6
      die Gegenstände, die die Erfüllung jener Leistungen ermöglichen, die in der jeweiligen auf Grund des Paragraph 239, Absatz eins, GewO 1973 erlassenen Verordnung angeführt sind, bereitzuhalten,
    7. Ziffer 7
      die unverzügliche Abholung von Verstorbenen sicherzustellen, indem er hiefür entweder selbst jederzeit erreichbar ist oder für seine Vertretung durch einen anderen Bestatter sorgt,
    8. Ziffer 8
      über das erforderliche geschulte Personal für die Entgegennahme von Bestattungsaufträgen sowie für die Durchführung von Bestattungen und Totentransporten zu verfügen.

Gesetzesnummer

10007080

Dokumentnummer

NOR12077110

Alte Dokumentnummer

N5199012626J