Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Standesregeln für Bestatter
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 247/1990 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 476/2004Bundesgesetzblatt Nr. 247 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 476 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
§ 8. (1) Broschüren, die die Hinterbliebenen über die mit der Durchführung einer Bestattung zusammenhängenden Wege informieren sollen, dürfen keine sich auf bestimmte Bestattungsunternehmen beziehende Informationen enthalten. Ein Hinweis darauf, durch welches Bestattungsunternehmen die Broschüre überreicht wurde, ist zulässig.Paragraph 8, (1) Broschüren, die die Hinterbliebenen über die mit der Durchführung einer Bestattung zusammenhängenden Wege informieren sollen, dürfen keine sich auf bestimmte Bestattungsunternehmen beziehende Informationen enthalten. Ein Hinweis darauf, durch welches Bestattungsunternehmen die Broschüre überreicht wurde, ist zulässig.
(2)Absatz 2,Broschüren, die der Selbstdarstellung von Bestattungsunternehmen anläßlich eines Firmenjubiläums ab dem 25. Jahr dienen und die Firmengeschichte enthalten, sind von der Regelung des Abs. 1 ausgenommen. Hinsichtlich des Inhalts von werblichen Angaben in solchen Broschüren gilt § 6 sinngemäß.Broschüren, die der Selbstdarstellung von Bestattungsunternehmen anläßlich eines Firmenjubiläums ab dem 25. Jahr dienen und die Firmengeschichte enthalten, sind von der Regelung des Absatz eins, ausgenommen. Hinsichtlich des Inhalts von werblichen Angaben in solchen Broschüren gilt Paragraph 6, sinngemäß.
Dokumentnummer
NOR12077106
Alte Dokumentnummer
N5199012622J