Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
01.09.1990 bis 10.12.2004 — BGBl. Nr. 247/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 801.09.199010.12.2004 BGBl. Nr. 247/1990 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 476/2004

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Standesregeln für Bestatter

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 247 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 476 aus 2004,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.09.1990BGBl. Nr. 247/1990

Außerkrafttretensdatum

10.12.2004aufgehoben durch BGBl. II Nr. 476/2004

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Paragraph 8, (1) Broschüren, die die Hinterbliebenen über die mit der Durchführung einer Bestattung zusammenhängenden Wege informieren sollen, dürfen keine sich auf bestimmte Bestattungsunternehmen beziehende Informationen enthalten. Ein Hinweis darauf, durch welches Bestattungsunternehmen die Broschüre überreicht wurde, ist zulässig.

  1. Absatz 2,Broschüren, die der Selbstdarstellung von Bestattungsunternehmen anläßlich eines Firmenjubiläums ab dem 25. Jahr dienen und die Firmengeschichte enthalten, sind von der Regelung des Absatz eins, ausgenommen. Hinsichtlich des Inhalts von werblichen Angaben in solchen Broschüren gilt Paragraph 6, sinngemäß.

Gesetzesnummer

10007080

Dokumentnummer

NOR12077106

Alte Dokumentnummer

N5199012622J