Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Standesregeln für Bestatter
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 247/1990 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 476/2004Bundesgesetzblatt Nr. 247 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 476 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
§ 9. Auf Bestattungsfahrzeugen dürfen nur der Name oder die Firma des Gewerbetreibenden, die Adresse des Standortes für die Gewerbeausübung und der Zusatz „Bestattung'' aufscheinen. Andere - insbesondere kraftfahrrechtliche - Vorschriften bleiben hievon unberührt. Paragraph 9, Auf Bestattungsfahrzeugen dürfen nur der Name oder die Firma des Gewerbetreibenden, die Adresse des Standortes für die Gewerbeausübung und der Zusatz „Bestattung'' aufscheinen. Andere - insbesondere kraftfahrrechtliche - Vorschriften bleiben hievon unberührt.
Dokumentnummer
NOR12077107
Alte Dokumentnummer
N5199012623J