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Art. 1

Fassungen
13.07.1990 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 405/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 113.07.199031.12.1994 BGBl. Nr. 405/1990 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 114/1995

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

EFTA - Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (Auslegung)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 405 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 114 aus 1995,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

13.07.1990BGBl. Nr. 405/1990

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 114/1995

Index

59/01 EFTA

Beachte

zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos

Text

Artikel 10

Es besteht Einvernehmen darüber, daß Mitgliedstaaten ab 1. Juli 1992 Fische und andere Meeresfrüchte, welche von Fischerbooten anderer Mitgliedstaaten eingebracht werden, im Hinblick auf alle Bestimmungen und Erfordernisse, die mit ihrem Verkauf und ihrem Vertrieb verbunden sind, nicht nachteiliger behandeln als gleiche Waren, die von ihren eigenen Booten eingebracht werden; weiters, daß ein Mitgliedstaat das Einbringen von Fischen ablehnen kann, welche von Fischbeständen von gemeinschaftlichem Interesse stammen und die keiner Anteilsregulierung oder entsprechenden nationalen Bestimmungen unterliegen.

Artikel 13

Wenn hierin nichts anderes erwähnt, fallen Beihilfemaßnahmen für den Fischereisektor unter die Bedingungen des Artikel 13, der Konvention und dessen vereinbarte Auslegung (EFTA/C.SR 21/88 und EFTA/CTE 12/88). Es besteht Einvernehmen darüber, daß Punkt 21 des „Record of Understandings'' nicht mehr anwendbar ist.

Es wird in Erinnerung gerufen, daß der Zweck der Regelungen staatlicher Beihilfen der ist, sicherzustellen, daß staatliche Beihilfen keine Wettbewerbsverzerrungen verursachen. Es wird diesbezüglich bemerkt, daß solche Verzerrungen in Handel und Wettbewerb ansonsten zu unerwünschten Strukturveränderungen des betreffenden Sektors führen können.

  1. Litera a
    Nachstehende Beihilfen auf dem Fischereisektor werden in der Regel als nicht im Einvernehmen mit der Konvention betrachtet:
    • Strichaufzählung
      Allgemeine Beihilfemaßnahmen, die die gesamte Branche betreffen und die nicht ausschließlich Strukturverbesserungen in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Absatzes (d) (ii) der vereinbarten Auslegung gewidmet sind.
    • Strichaufzählung
      Steuerbegünstigungen, welche nicht direkt Kostennachteile in Verbindung mit den besonderen Bedingungen im Fischereisektor ausgleichen sollen.
    • Strichaufzählung
      Soziale Maßnahmen, wenn deren Subventionsanteile über das hinausgehen, was normalerweise in anderen Branchen üblich ist, wobei die besonderen Bedingungen des Fischereisektors berücksichtigt werden müssen.
  2. Litera b
    Die nachstehenden Beihilfemaßnahmen werden üblicherweise als in Übereinstimmung mit den Bestimmungen von Artikel 13, der Konvention betrachtet:
    • Strichaufzählung
      Beihilfemaßnahmen in Form von niedrigstmöglichen Inlands-Erstabnehmerpreisen für Fische und des Aufkaufens des Angebotsüberschusses, welche deshalb an gewendet werden, um ernsthafte Marktstörungen auszugleichen.
    • Strichaufzählung
      Regionale Beihilfemaßnahmen in dem Ausmaß, welches zur Stützung des Fischereisektors in jenen Regionen nötig ist, die in einem überdurchschnittlichen Grad von diesem abhängig sind und wo das durch den Fischfang erzielte Einkommen unter dem nationalen Durchschnitt auf dem Fischereisektor liegt. Solche regionalen Maßnahmen sollen sich darauf beschränken, den Kostennachteil in bezug auf andere Fischereigebiete auszugleichen.
      Mitgliedstaaten, die solche Maßnahmen einführen oder aufrechterhalten, sollen in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der vereinbarten Auslegungen des Artikels 13 ausreichende Information über die regionale Situation, die zu diesen Beihilfemaßnahmen geführt hat, beistellen.
  3. Litera c
    Folgende Beihilfemaßnahmen werden als nicht in Übereinstimmung mit der Konvention betrachtet:
    • Strichaufzählung
      Beihilfen gemäß Absatz (d) (vi) der vereinbarten Auslegung, soweit sie den Fischereisektor betreffen;
    • Strichaufzählung
      Beihilfen gemäß Abs. (d) (viii) der vereinbarten Auslegung, sofern die Fischerei davon betroffen ist.

Lissabon-Übereinkommen betreffend Artikel 14

Das Lissabon-Übereinkommen (EFTA/C.SR 38/66) soll ab 1. Juli 1992 durch folgenden Text ergänzt werden:

Systeme differenzierter Verkaufspreise dürfen nicht so angewendet werden, daß sie Händler anderer Mitgliedstaaten diskriminieren.

Bergen-Übereinkommen betreffend Artikel 16

Absatz 30, des Bergen-Übereinkommens (EFTA/C.SR 20/66) wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

Es wurde vereinbart, den Begriff „wirtschaftliche Produktionsbetriebe'', auf den in obigem Absatz 25, (c) Bezug genommen wird, so zu verstehen, daß dieser sich nicht auf Fischerboote und Schiffe, die geeignet sind, Fische weiterzuverarbeiten, erstreckt.

Gesetzesnummer

10007081

Dokumentnummer

NOR12077112

Alte Dokumentnummer

N5199012838J