Kurztitel
EFTA - Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (Auslegung)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 405/1990 aufgehoben durch BGBl. Nr. 114/1995Bundesgesetzblatt Nr. 405 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 114 aus 1995,
Beachte
zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos
Text
Artikel 10
Es besteht Einvernehmen darüber, daß Mitgliedstaaten ab 1. Juli 1992 Fische und andere Meeresfrüchte, welche von Fischerbooten anderer Mitgliedstaaten eingebracht werden, im Hinblick auf alle Bestimmungen und Erfordernisse, die mit ihrem Verkauf und ihrem Vertrieb verbunden sind, nicht nachteiliger behandeln als gleiche Waren, die von ihren eigenen Booten eingebracht werden; weiters, daß ein Mitgliedstaat das Einbringen von Fischen ablehnen kann, welche von Fischbeständen von gemeinschaftlichem Interesse stammen und die keiner Anteilsregulierung oder entsprechenden nationalen Bestimmungen unterliegen.
Artikel 13
Wenn hierin nichts anderes erwähnt, fallen Beihilfemaßnahmen für den Fischereisektor unter die Bedingungen des Art. 13 der Konvention und dessen vereinbarte Auslegung (EFTA/C.SR 21/88 und EFTA/CTE 12/88). Es besteht Einvernehmen darüber, daß Punkt 21 des „Record of Understandings'' nicht mehr anwendbar ist. Wenn hierin nichts anderes erwähnt, fallen Beihilfemaßnahmen für den Fischereisektor unter die Bedingungen des Artikel 13, der Konvention und dessen vereinbarte Auslegung (EFTA/C.SR 21/88 und EFTA/CTE 12/88). Es besteht Einvernehmen darüber, daß Punkt 21 des „Record of Understandings'' nicht mehr anwendbar ist.
Es wird in Erinnerung gerufen, daß der Zweck der Regelungen staatlicher Beihilfen der ist, sicherzustellen, daß staatliche Beihilfen keine Wettbewerbsverzerrungen verursachen. Es wird diesbezüglich bemerkt, daß solche Verzerrungen in Handel und Wettbewerb ansonsten zu unerwünschten Strukturveränderungen des betreffenden Sektors führen können.
Nachstehende Beihilfen auf dem Fischereisektor werden in der Regel als nicht im Einvernehmen mit der Konvention betrachtet:
Allgemeine Beihilfemaßnahmen, die die gesamte Branche betreffen und die nicht ausschließlich Strukturverbesserungen in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Absatzes (d) (ii) der vereinbarten Auslegung gewidmet sind.
Steuerbegünstigungen, welche nicht direkt Kostennachteile in Verbindung mit den besonderen Bedingungen im Fischereisektor ausgleichen sollen.
Soziale Maßnahmen, wenn deren Subventionsanteile über das hinausgehen, was normalerweise in anderen Branchen üblich ist, wobei die besonderen Bedingungen des Fischereisektors berücksichtigt werden müssen.
Die nachstehenden Beihilfemaßnahmen werden üblicherweise als in Übereinstimmung mit den Bestimmungen von Art. 13 der Konvention betrachtet:Die nachstehenden Beihilfemaßnahmen werden üblicherweise als in Übereinstimmung mit den Bestimmungen von Artikel 13, der Konvention betrachtet:
Beihilfemaßnahmen in Form von niedrigstmöglichen Inlands-Erstabnehmerpreisen für Fische und des Aufkaufens des Angebotsüberschusses, welche deshalb an gewendet werden, um ernsthafte Marktstörungen auszugleichen.
Regionale Beihilfemaßnahmen in dem Ausmaß, welches zur Stützung des Fischereisektors in jenen Regionen nötig ist, die in einem überdurchschnittlichen Grad von diesem abhängig sind und wo das durch den Fischfang erzielte Einkommen unter dem nationalen Durchschnitt auf dem Fischereisektor liegt. Solche regionalen Maßnahmen sollen sich darauf beschränken, den Kostennachteil in bezug auf andere Fischereigebiete auszugleichen.
Mitgliedstaaten, die solche Maßnahmen einführen oder aufrechterhalten, sollen in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der vereinbarten Auslegungen des Artikels 13 ausreichende Information über die regionale Situation, die zu diesen Beihilfemaßnahmen geführt hat, beistellen.
Folgende Beihilfemaßnahmen werden als nicht in Übereinstimmung mit der Konvention betrachtet:
Beihilfen gemäß Absatz (d) (vi) der vereinbarten Auslegung, soweit sie den Fischereisektor betreffen;
Beihilfen gemäß Abs. (d) (viii) der vereinbarten Auslegung, sofern die Fischerei davon betroffen ist.
Lissabon-Übereinkommen betreffend Artikel 14
Das Lissabon-Übereinkommen (EFTA/C.SR 38/66) soll ab 1. Juli 1992 durch folgenden Text ergänzt werden:
Systeme differenzierter Verkaufspreise dürfen nicht so angewendet werden, daß sie Händler anderer Mitgliedstaaten diskriminieren.
Bergen-Übereinkommen betreffend Artikel 16
Abs. 30 des Bergen-Übereinkommens (EFTA/C.SR 20/66) wird durch folgenden Wortlaut ersetzt: Absatz 30, des Bergen-Übereinkommens (EFTA/C.SR 20/66) wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
Es wurde vereinbart, den Begriff „wirtschaftliche Produktionsbetriebe'', auf den in obigem Abs. 25 (c) Bezug genommen wird, so zu verstehen, daß dieser sich nicht auf Fischerboote und Schiffe, die geeignet sind, Fische weiterzuverarbeiten, erstreckt. Es wurde vereinbart, den Begriff „wirtschaftliche Produktionsbetriebe'', auf den in obigem Absatz 25, (c) Bezug genommen wird, so zu verstehen, daß dieser sich nicht auf Fischerboote und Schiffe, die geeignet sind, Fische weiterzuverarbeiten, erstreckt.