Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
01.07.1990 bis 31.03.2005 — BGBl. Nr. 383/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 401.07.199031.03.2005 BGBl. Nr. 383/1990 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 177/2005

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erlassung von Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Waffen- und Munitionshändler

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 383 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2005,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.07.1990BGBl. Nr. 383/1990

Außerkrafttretensdatum

31.03.2005aufgehoben durch BGBl. II Nr. 177/2005

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Für die Ausbildung im Lehrberuf Waffen- und Munitionshändler werden folgende Verhältniszahlen gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Litera b, des Berufsausbildungsgesetzes (Ausbilder - Lehrlinge) festgelegt:
    1. Litera a
      Auf je 5 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder, der nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist;
    2. Litera b
      Auf je 15 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist.
  2. Absatz 2,Die Verhältniszahl gemäß Paragraph 3, Absatz eins, darf jedoch nicht überschritten werden.
  3. Absatz 3,Ein Ausbilder, der mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, darf - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Litera b, des Berufsausbildungsgesetzes - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, wie es der höchsten Verhältniszahl gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Litera b, des Berufsausbildungsgesetzes der in Betracht kommenden Lehrberufe entspricht.

Schlagworte

Waffenhändler

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2025

Gesetzesnummer

10007086

Dokumentnummer

NOR12077144

alte Dokumentnummer

N5199012998J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/383/P4/NOR12077144