Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Festlegung von Warenkontingenten in der Ausfuhr
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 617/1990 aufgehoben durch BGBl. Nr. 172/1995Bundesgesetzblatt Nr. 617 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
54/02 Außenhandelsgesetz
Text
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Für die Ausfuhr der in der Anlage 1 zu dieser Verordnung genannten Waren mit Ursprungsland Österreich und Bestimmungsland Vereinigte Staaten von Amerika werden für die Zeit vom 5. Oktober 1990 bis 31. Dezember 1990 nach Maßgabe der Anlage 1 mengenmäßige Ausfuhrkontingente festgelegt. Im Rahmen dieser Kontingente werden Ausfuhrbewilligungen nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen erteilt.
(2)Absatz 2,Für die Ausfuhr der dieser Verordnung unterliegenden Waren ist weiters ein amtlich aufgelegtes Formular gemäß Anlage 2 der Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie über die Festlegung von Warenkontingenten in der Ausfuhr, BGBl. Nr. 110/1986, in dreifacher Ausfertigung erforderlich. Das Zollamt hat die Ausfuhr in dem dafür vorgesehenen Feld zu bestätigen.Für die Ausfuhr der dieser Verordnung unterliegenden Waren ist weiters ein amtlich aufgelegtes Formular gemäß Anlage 2 der Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie über die Festlegung von Warenkontingenten in der Ausfuhr, Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1986,, in dreifacher Ausfertigung erforderlich. Das Zollamt hat die Ausfuhr in dem dafür vorgesehenen Feld zu bestätigen. (3)Absatz 3,Der Ursprung der Ware in Österreich ist durch Vorlage eines Ursprungszeugnisses im Sinne des § 4 des Zollgesetzes 1988, BGBl. Nr. 644, nachzuweisen.Der Ursprung der Ware in Österreich ist durch Vorlage eines Ursprungszeugnisses im Sinne des Paragraph 4, des Zollgesetzes 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 644, nachzuweisen.
Zuletzt aktualisiert am
24.09.2018
Dokumentnummer
NOR12077180
Alte Dokumentnummer
N5199013518J