Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
05.10.1990 bis 09.03.1995 — BGBl. Nr. 617/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 205.10.199009.03.1995 BGBl. Nr. 617/1990 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 172/1995

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Festlegung von Warenkontingenten in der Ausfuhr

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 617 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1995,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

05.10.1990BGBl. Nr. 617/1990

Außerkrafttretensdatum

09.03.1995aufgehoben durch BGBl. Nr. 172/1995

Index

54/02 Außenhandelsgesetz

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph eins

Text

Paragraph 2,

Die Verteilung der Kontingente erfolgt nach den Bewilligungsgrundsätzen des Außenhandelsgesetzes 1984. Die Kontingente werden erstmalig auf der Grundlage aller nach dem 5. Oktober 1990 eingelangten und am 8. Oktober 1990 vorliegenden Anträge, soweit diese ordnungsgemäß und vollständig sind, unter den Antragstellern, die für sich oder ihre Konzernunternehmungen in der Zeit vom 1. Jänner 1988 bis 31. Dezember 1988 getätigte Ausfuhren von in der Anlage 1 genannten Waren mit Ursprungsland Österreich und Bestimmungsland Vereinigte Staaten von Amerika nachweisen, verteilt. Zum Nachweis der Ausfuhr ist von den Antragstellern mit dem Antrag dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten insbesondere ein mit der zollamtlichen Austrittsbestätigung oder einer Aufgabebestätigung eines öffentlichen Verkehrsunternehmens versehenes Blatt 2 der Ausfuhrerklärung vorzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2018

Gesetzesnummer

10007090

Dokumentnummer

NOR12077181

Alte Dokumentnummer

N5199013519J