Rechtstracker.at

Anl. 1

Fassungen
01.01.1991 bis 05.09.1995 — BGBl. Nr. 689/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 101.01.199105.09.1995 BGBl. Nr. 689/1990 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 602/1995

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Befähigungsnachweis für das konzessionierte Gewerbe der Lebens- und Sozialberater

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 689 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 602 aus 1995,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

01.01.1991BGBl. Nr. 689/1990

Außerkrafttretensdatum

05.09.1995aufgehoben durch BGBl. Nr. 602/1995

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

                                                        Anlage

                                                       --------

                                                       (§ 1 Z 5)

Lehrgang für Lebens- und Sozialberater

  1. Ziffer eins
    Der Lehrgang ist zu absolvieren
    1. Litera a
      an einer inländischen Universität oder
    2. Litera b
      an einer hiefür in Betracht kommenden berufsbildenden Schule oder an einem Pädagogischen Institut oder
    3. Litera c
      am Wirtschaftsförderungsinstitut einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft oder an einer vergleichbaren sonstigen nichtschulischen berufsbildenden Einrichtung.
  2. Ziffer 2
    Der Lehrgang hat sich jedenfalls auf folgende Gegenstände mit der für den jeweiligen Gegenstand angegebenen Mindestanzahl von Stunden zu erstrecken:

                                                Mindestanzahl

Gegenstand                                       der Stunden

                                              Theorie    Praxis

2.1. Selbsterfahrung

     einzeln....................................            30

     in der Gruppe..............................            90

2.2. Theorie

     Historische und soziale Aspekte der

     Lebens- und Sozialberatung.................  8

     Einführung in die Lebens- und

     Sozialberatung............................. 12

     Grundlagen für die Lebens- und

     Sozialberatung in den angrenzenden

     medizinischen, pädagogischen,

     psychologischen, psychotherapeutischen

     und soziologischen Fachgebieten............ 60

     Methoden der Beratung...................... 40       100

     Krisenintervention......................... 12        30

     Rechtsfragen im Zusammenhang mit der

     Lebens- und Sozialberatung.................  8

     Berufsrecht und Berufsethik................  8

     Betriebswirtschaftliche Grundlagen......... 12

2.3. Supervision

     Einzelsupervision..........................           20

     Gruppensupervision.........................           80

  1. Ziffer 3
    Die Gegenstände Selbsterfahrung und Supervision sind jeweils von einer befugten Person (Paragraph 2,) zu vermitteln.
  2. Ziffer 4
    Die Gesamtzahl der Stunden des Lehrganges hat für den theoretischen Bereich mindestens 160 Stunden und für den praktischen Bereich mindestens 350 Stunden zu betragen.

Schlagworte

Lebensberater, Lebensberatung

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2026

Gesetzesnummer

10007092

Dokumentnummer

NOR12077197

Alte Dokumentnummer

N5199013555J