Kurztitel
Befähigungsnachweis für das konzessionierte Gewerbe der Lebens- und Sozialberater
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 689/1990 aufgehoben durch BGBl. Nr. 602/1995Bundesgesetzblatt Nr. 689 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 602 aus 1995,
Text
Anlage
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(§ 1 Z 5)
Lehrgang für Lebens- und Sozialberater
Der Lehrgang ist zu absolvieren
an einer inländischen Universität oder
an einer hiefür in Betracht kommenden berufsbildenden Schule oder an einem Pädagogischen Institut oder
am Wirtschaftsförderungsinstitut einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft oder an einer vergleichbaren sonstigen nichtschulischen berufsbildenden Einrichtung.
Der Lehrgang hat sich jedenfalls auf folgende Gegenstände mit der für den jeweiligen Gegenstand angegebenen Mindestanzahl von Stunden zu erstrecken:
Mindestanzahl
Gegenstand der Stunden
Theorie Praxis
2.1. Selbsterfahrung
einzeln.................................... 30
in der Gruppe.............................. 90
2.2. Theorie
Historische und soziale Aspekte der
Lebens- und Sozialberatung................. 8
Einführung in die Lebens- und
Sozialberatung............................. 12
Grundlagen für die Lebens- und
Sozialberatung in den angrenzenden
medizinischen, pädagogischen,
psychologischen, psychotherapeutischen
und soziologischen Fachgebieten............ 60
Methoden der Beratung...................... 40 100
Krisenintervention......................... 12 30
Rechtsfragen im Zusammenhang mit der
Lebens- und Sozialberatung................. 8
Berufsrecht und Berufsethik................ 8
Betriebswirtschaftliche Grundlagen......... 12
2.3. Supervision
Einzelsupervision.......................... 20
Gruppensupervision......................... 80
Die Gegenstände Selbsterfahrung und Supervision sind jeweils von einer befugten Person (§ 2) zu vermitteln.Die Gegenstände Selbsterfahrung und Supervision sind jeweils von einer befugten Person (Paragraph 2,) zu vermitteln.
Die Gesamtzahl der Stunden des Lehrganges hat für den theoretischen Bereich mindestens 160 Stunden und für den praktischen Bereich mindestens 350 Stunden zu betragen.
Schlagworte
Lebensberater, Lebensberatung