Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Befähigungsnachweis für das konzessionierte Gewerbe der Lebens- und Sozialberater
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 689/1990 aufgehoben durch BGBl. Nr. 602/1995Bundesgesetzblatt Nr. 689 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 602 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
§ 1.Paragraph eins,
Die Befähigung für das konzessionierte Gewerbe der Lebens- und Sozialberater (§ 323e GewO 1973) ist durch folgende Belege nachzuweisen: Die Befähigung für das konzessionierte Gewerbe der Lebens- und Sozialberater (Paragraph 323 e, GewO 1973) ist durch folgende Belege nachzuweisen:
Zeugnisse über
den erfolgreichen Besuch einer Studienrichtung an einer inländischen Universität und
soweit die im folgenden angeführten Lehrinhalte nicht von der gemäß lit. a besuchten Studienrichtung umfaßt sind, den erfolgreichen Abschluß von Lehrveranstaltungen (Vorlesungen, Seminare und Übungen) einer Studienrichtung an einer inländischen Universität mit pädagogischen, psychologischen oder soziologischen Lehrinhalten, in denen bei der Ausübung des Gewerbes der Lebens- und Sozialberater anwendbare Fähigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden, im Ausmaß von mindestens 160 Stunden undsoweit die im folgenden angeführten Lehrinhalte nicht von der gemäß Litera a, besuchten Studienrichtung umfaßt sind, den erfolgreichen Abschluß von Lehrveranstaltungen (Vorlesungen, Seminare und Übungen) einer Studienrichtung an einer inländischen Universität mit pädagogischen, psychologischen oder soziologischen Lehrinhalten, in denen bei der Ausübung des Gewerbes der Lebens- und Sozialberater anwendbare Fähigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden, im Ausmaß von mindestens 160 Stunden und
die bei einer befugten Person (§ 2) erfolgreich absolvierte Selbsterfahrung im Ausmaß von mindestens 30 Stunden Einzelselbsterfahrung und von mindestens 90 Stunden Gruppenselbsterfahrung unddie bei einer befugten Person (Paragraph 2,) erfolgreich absolvierte Selbsterfahrung im Ausmaß von mindestens 30 Stunden Einzelselbsterfahrung und von mindestens 90 Stunden Gruppenselbsterfahrung und
eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit unter begleitender Supervision insbesondere im Sinne einer Fallkontrolle durch eine befugte Person (§ 2) im Ausmaß von mindestens 20 Stunden Einzelsupervision und von mindestens 80 Stunden Gruppensupervisioneine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit unter begleitender Supervision insbesondere im Sinne einer Fallkontrolle durch eine befugte Person (Paragraph 2,) im Ausmaß von mindestens 20 Stunden Einzelsupervision und von mindestens 80 Stunden Gruppensupervision
oder
Zeugnisse über
den erfolgreichen Besuch einer Lehranstalt für Ehe- und Familienberater oder einer Akademie für Sozialarbeit und
die bei einer befugten Person (§ 2) erfolgreich absolvierte Selbsterfahrung im Ausmaß von mindestens 30 Stunden Einzelselbsterfahrung und von mindestens 90 Stunden Gruppenselbsterfahrung unddie bei einer befugten Person (Paragraph 2,) erfolgreich absolvierte Selbsterfahrung im Ausmaß von mindestens 30 Stunden Einzelselbsterfahrung und von mindestens 90 Stunden Gruppenselbsterfahrung und
eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit unter begleitender Supervision insbesondere im Sinne einer Fallkontrolle durch eine befugte Person (§ 2) im Ausmaß von mindestens 20 Stunden Einzelsupervision und von mindestens 80 Stunden Gruppensupervision odereine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit unter begleitender Supervision insbesondere im Sinne einer Fallkontrolle durch eine befugte Person (Paragraph 2,) im Ausmaß von mindestens 20 Stunden Einzelsupervision und von mindestens 80 Stunden Gruppensupervision oder
Zeugnisse über
den erfolgreichen Besuch einer Pädagogischen Akademie, einer Religionspädagogischen Akademie, einer Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik oder einer Bildungsanstalt für Erzieher und
die bei einer befugten Person (§ 2) erfolgreich absolvierte Selbsterfahrung im Ausmaß von mindestens 30 Stunden Einzelselbsterfahrung und von mindestens 90 Stunden Gruppenselbsterfahrung unddie bei einer befugten Person (Paragraph 2,) erfolgreich absolvierte Selbsterfahrung im Ausmaß von mindestens 30 Stunden Einzelselbsterfahrung und von mindestens 90 Stunden Gruppenselbsterfahrung und
eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit unter begleitender Supervision insbesondere im Sinne einer Fallkontrolle durch eine befugte Person (§ 2) im Ausmaß von mindestens 20 Stunden Einzelsupervision und von mindestens 80 Stunden Gruppensupervision odereine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit unter begleitender Supervision insbesondere im Sinne einer Fallkontrolle durch eine befugte Person (Paragraph 2,) im Ausmaß von mindestens 20 Stunden Einzelsupervision und von mindestens 80 Stunden Gruppensupervision oder
Zeugnisse über
die erfolgreiche Absolvierung des psychotherapeutischen Propädeutikums gemäß dem Psychotherapiegesetz und
die bei einer befugten Person (§ 2) erfolgreich absolvierte Selbsterfahrung im Ausmaß von mindestens 30 Stunden Einzelselbsterfahrung und von mindestens 90 Stunden Gruppenselbsterfahrung unddie bei einer befugten Person (Paragraph 2,) erfolgreich absolvierte Selbsterfahrung im Ausmaß von mindestens 30 Stunden Einzelselbsterfahrung und von mindestens 90 Stunden Gruppenselbsterfahrung und
eine mindestens - zweijährige fachliche Tätigkeit unter begleitender Supervision insbesondere im Sinne einer Fallkontrolle durch eine befugte Person (§ 2) im Ausmaß von mindestens 20 Stunden Einzelsupervision und von mindestens 80 Stunden Gruppensupervision odereine mindestens - zweijährige fachliche Tätigkeit unter begleitender Supervision insbesondere im Sinne einer Fallkontrolle durch eine befugte Person (Paragraph 2,) im Ausmaß von mindestens 20 Stunden Einzelsupervision und von mindestens 80 Stunden Gruppensupervision oder
Zeugnisse über
den erfolgreichen Besuch des in der Anlage festgelegten Lehrganges für Lebens- und Sozialberater und
eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit.
Schlagworte
Lebensberater, Eheberater
Zuletzt aktualisiert am
09.06.2026
Dokumentnummer
NOR12077194
Alte Dokumentnummer
N5199013552J