Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Befähigungsnachweis für das konzessionierte Gewerbe der Lebens- und Sozialberater
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 689/1990 aufgehoben durch BGBl. Nr. 602/1995Bundesgesetzblatt Nr. 689 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 602 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
§ 2.Paragraph 2,
Eine Person gilt als zur Vermittlung von Selbsterfahrung und Supervision befugt, wenn sie
seit mindestens fünf Jahren im Beruf des Lebens- und Sozialberaters tätig ist und das konzessionierte Gewerbe der Lebens- und Sozialberater befugt ausübt oder in diesem Gewerbe als Geschäftsführer (§ 39 GewO 1973) oder als Filialgeschäftsführer (§ 47 GewO 1973) tätig ist oderseit mindestens fünf Jahren im Beruf des Lebens- und Sozialberaters tätig ist und das konzessionierte Gewerbe der Lebens- und Sozialberater befugt ausübt oder in diesem Gewerbe als Geschäftsführer (Paragraph 39, GewO 1973) oder als Filialgeschäftsführer (Paragraph 47, GewO 1973) tätig ist oder
die Voraussetzungen für die Eintragung in die Psychotherapeutenliste gemäß dem Psychotherapiegesetz, BGBl. Nr. 361/1990, erfüllt oderdie Voraussetzungen für die Eintragung in die Psychotherapeutenliste gemäß dem Psychotherapiegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 361 aus 1990,, erfüllt oder die Voraussetzungen für die Eintragung in die Liste der klinischen Psychologen und Gesundheitspsychologen gemäß dem Psychologengesetz, BGBl. Nr. 360/1990, erfüllt.die Voraussetzungen für die Eintragung in die Liste der klinischen Psychologen und Gesundheitspsychologen gemäß dem Psychologengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 360 aus 1990,, erfüllt.
Zuletzt aktualisiert am
09.06.2026
Dokumentnummer
NOR12077195
Alte Dokumentnummer
N5199013553J