Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Abkommen mit der Schweiz betreffend bestimmter Käsesorten - Durchführung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 650/1990 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 650 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Text
§ 1.Paragraph eins,
Zur Durchführung der Bestimmungen des Abs. 1 lit. b des Abkommens zwischen Österreich und der Schweiz betreffend bestimmte Käsesorten und Käsefondue vom 16. Mai 1990, BGBl. Nr. 649, und des Anhanges zu diesem Abkommen ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und dem Bundesminister für Finanzen neue Mindestpreise frei österreichische Grenze für die vom Abkommen erfaßten Käse nach Maßgabe der Ziffern 2 bis 4 des Anhanges mit Verordnung festzusetzen. Zur Durchführung der Bestimmungen des Absatz eins, Litera b, des Abkommens zwischen Österreich und der Schweiz betreffend bestimmte Käsesorten und Käsefondue vom 16. Mai 1990, Bundesgesetzblatt Nr. 649, und des Anhanges zu diesem Abkommen ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und dem Bundesminister für Finanzen neue Mindestpreise frei österreichische Grenze für die vom Abkommen erfaßten Käse nach Maßgabe der Ziffern 2 bis 4 des Anhanges mit Verordnung festzusetzen.
Zuletzt aktualisiert am
02.10.2018
Dokumentnummer
NOR12077200
Alte Dokumentnummer
N5199013603J