Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit - Rechnungslegung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 749/1990 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2015Bundesgesetzblatt Nr. 749 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
57/01 Versicherungsaufsicht
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 9Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 9
Text
Jahresabschluß
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Der Jahresabschluß besteht
bei Vereinen, die Sachschadenversicherungen für Gebäude und das zugehörige Inventar zum Gegenstand haben, aus der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung,
bei Vereinen, die die Rückversicherung kleiner Versicherungsvereine zum Gegenstand haben, aus der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung,
bei Pensions- und Sterbekassen aus der Vermögensrechnung und der Betriebsrechnung,
bei Vereinen, die nur den Betrieb der Tierversicherung zum Gegenstand haben, aus der Vermögensübersicht und der Erfolgsrechnung.
(2)Absatz 2,Der Jahresabschluß ist unter Beachtung der in der Anlage enthaltenen Formblätter zu erstellen. Sind für den Jahresabschluß amtliche Nachweisungen aufgelegt, so sind diese zu verwenden.
Schlagworte
Gewinnrechnung, Pensionskasse
Zuletzt aktualisiert am
21.04.2015
Dokumentnummer
NOR12077232
Alte Dokumentnummer
N5199013722J