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§ 1 RLVkV

Fassungen
15.12.1990 bis 31.12.2015 — BGBl. Nr. 749/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 115.12.199031.12.2015 BGBl. Nr. 749/1990 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2015

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit - Rechnungslegung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 749 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

15.12.1990BGBl. Nr. 749/1990

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2015

Abkürzung

RLVkV

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 9

Text

Jahresabschluß

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Der Jahresabschluß besteht
    1. Ziffer eins
      bei Vereinen, die Sachschadenversicherungen für Gebäude und das zugehörige Inventar zum Gegenstand haben, aus der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung,
    2. Ziffer 2
      bei Vereinen, die die Rückversicherung kleiner Versicherungsvereine zum Gegenstand haben, aus der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung,
    3. Ziffer 3
      bei Pensions- und Sterbekassen aus der Vermögensrechnung und der Betriebsrechnung,
    4. Ziffer 4
      bei Vereinen, die nur den Betrieb der Tierversicherung zum Gegenstand haben, aus der Vermögensübersicht und der Erfolgsrechnung.
  2. Absatz 2,Der Jahresabschluß ist unter Beachtung der in der Anlage enthaltenen Formblätter zu erstellen. Sind für den Jahresabschluß amtliche Nachweisungen aufgelegt, so sind diese zu verwenden.

Schlagworte

Gewinnrechnung, Pensionskasse

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2015

Gesetzesnummer

10007097

Dokumentnummer

NOR12077232

Alte Dokumentnummer

N5199013722J