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§ 2 RLVkV

Fassungen
15.12.1990 bis 31.12.2015 — BGBl. Nr. 749/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 215.12.199031.12.2015 BGBl. Nr. 749/1990 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2015

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit - Rechnungslegung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 749 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

15.12.1990BGBl. Nr. 749/1990

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2015

Abkürzung

RLVkV

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 9

Text

Feststellung des Jahresabschlusses

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die Verhandlung des obersten Organs über den Jahresabschluß ist mit der Verhandlung über die Verteilung des Jahresüberschusses und über die Entlastung der Mitlgieder des Vorstands und, wenn ein solcher bestellt ist, des Aufsichtsrates zu verbinden.
  2. Absatz 2,Über die Versammlung des obersten Organs, die die Verhandlung des Jahresabschlusses zum Gegenstand hat, ist eine Niederschrift aufzunehmen, die zu enthalten hat
    1. Ziffer eins
      Datum und Ort der Versammlung,
    2. Ziffer 2
      die Feststellung der Beschlußfähigkeit,
    3. Ziffer 3
      die Tagesordnungspunkte,
    4. Ziffer 4
      den Lagebericht und den Bericht der Prüfer, wenn diese mündlich erstattet wurden,
    5. Ziffer 5
      den wesentlichen Inhalt der Beratung über die Tagesordnungspunkte und die hierüber gefaßten Beschlüsse,
    6. Ziffer 6
      außerhalb der Tagesordnung von den Mitgliedern des obersten Organs vorgebrachte Wünsche, Anregungen und Beschwerden.

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2015

Gesetzesnummer

10007097

Dokumentnummer

NOR12077233

Alte Dokumentnummer

N5199013723J