Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit - Rechnungslegung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 749/1990 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2015Bundesgesetzblatt Nr. 749 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
57/01 Versicherungsaufsicht
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 9Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 9
Text
Feststellung des Jahresabschlusses
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die Verhandlung des obersten Organs über den Jahresabschluß ist mit der Verhandlung über die Verteilung des Jahresüberschusses und über die Entlastung der Mitlgieder des Vorstands und, wenn ein solcher bestellt ist, des Aufsichtsrates zu verbinden.
(2)Absatz 2,Über die Versammlung des obersten Organs, die die Verhandlung des Jahresabschlusses zum Gegenstand hat, ist eine Niederschrift aufzunehmen, die zu enthalten hat
Datum und Ort der Versammlung,
die Feststellung der Beschlußfähigkeit,
den Lagebericht und den Bericht der Prüfer, wenn diese mündlich erstattet wurden,
den wesentlichen Inhalt der Beratung über die Tagesordnungspunkte und die hierüber gefaßten Beschlüsse,
außerhalb der Tagesordnung von den Mitgliedern des obersten Organs vorgebrachte Wünsche, Anregungen und Beschwerden.
Zuletzt aktualisiert am
21.04.2015
Dokumentnummer
NOR12077233
Alte Dokumentnummer
N5199013723J