Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit - Rechnungslegung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 749/1990 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2015Bundesgesetzblatt Nr. 749 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
57/01 Versicherungsaufsicht
Text
Lagebericht
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Im Lagebericht sind die Entwicklung der Prämien, der Versicherungsleistungen und der übrigen Aufwendungen, die Rückversicherungsverhältnisse sowie die finanziellen Verhältnisse des Vereins darzustellen.
(2)Absatz 2,Ist in der Satzung nichts anderes vorgesehen, so kann der Lagebericht mündlich an die Versammlung des obersten Organs, die die Verhandlung des Jahresabschlusses zum Gegenstand hat, erstattet werden.
(3)Absatz 3,Sieht die Satzung die Prüfung des Jahresabschlusses durch ein besonderes Organ vor (§ 86 Abs. 3 VAG), so ist der Bericht der Prüfer über die Tätigkeit und die getroffenen Feststellungen an den Lagebericht anzuschließen.Sieht die Satzung die Prüfung des Jahresabschlusses durch ein besonderes Organ vor (Paragraph 86, Absatz 3, VAG), so ist der Bericht der Prüfer über die Tätigkeit und die getroffenen Feststellungen an den Lagebericht anzuschließen.
(4)Absatz 4,Im Lagebericht von Pensions- und Sterbekassen ist auch die Entwicklung des Bestandes an Mitgliedern, bei Pensionskassen auch des Bestandes an Pensionsempfängern, gegliedert nach Pensionisten, Witwen und Waisen, darzustellen. Im Lagebericht von Rückversicherungsvereinen ist die Entwicklung des Bestandes an Mitgliedsvereinen anzugeben.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 96/1995
Zuletzt aktualisiert am
21.04.2015
Dokumentnummer
NOR12086367
Alte Dokumentnummer
N5199546774J