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§ 4 RLVkV

Fassungen
08.02.1995 bis 31.12.2015 — BGBl. Nr. 96/1995
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 408.02.199531.12.2015 § → § BGBl. Nr. 96/1995 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2015
§ 415.12.199007.02.1995 BGBl. Nr. 749/1990 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit - Rechnungslegung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 749 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

08.02.1995BGBl. Nr. 96/1995

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2015

Abkürzung

RLVkV

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

Lagebericht

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Im Lagebericht sind die Entwicklung der Prämien, der Versicherungsleistungen und der übrigen Aufwendungen, die Rückversicherungsverhältnisse sowie die finanziellen Verhältnisse des Vereins darzustellen.
  2. Absatz 2,Ist in der Satzung nichts anderes vorgesehen, so kann der Lagebericht mündlich an die Versammlung des obersten Organs, die die Verhandlung des Jahresabschlusses zum Gegenstand hat, erstattet werden.
  3. Absatz 3,Sieht die Satzung die Prüfung des Jahresabschlusses durch ein besonderes Organ vor (Paragraph 86, Absatz 3, VAG), so ist der Bericht der Prüfer über die Tätigkeit und die getroffenen Feststellungen an den Lagebericht anzuschließen.
  4. Absatz 4,Im Lagebericht von Pensions- und Sterbekassen ist auch die Entwicklung des Bestandes an Mitgliedern, bei Pensionskassen auch des Bestandes an Pensionsempfängern, gegliedert nach Pensionisten, Witwen und Waisen, darzustellen. Im Lagebericht von Rückversicherungsvereinen ist die Entwicklung des Bestandes an Mitgliedsvereinen anzugeben.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 96/1995

Schlagworte

Pensionskasse

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2015

Gesetzesnummer

10007097

Dokumentnummer

NOR12086367

Alte Dokumentnummer

N5199546774J