Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit - Rechnungslegung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 749/1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 96/1995Bundesgesetzblatt Nr. 749 aus 1990, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 96 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
57/01 Versicherungsaufsicht
Text
Bericht an die Versicherungsaufsichtsbebörde
§ 5. Der Versicherungsaufsichtsbehörde sind vorzulegen: Paragraph 5, Der Versicherungsaufsichtsbehörde sind vorzulegen:
der Jahresabschluß, versehen mit der eigenhändigen Unterschrift sämtlicher Mitglieder des Vorstands und, bei Sterbekassen, mit dem eigenhändig unterschriebenen Bestätigungsvermerk des Treuhänders;
der Lagebericht und der Bericht der Prüfer, sofern diese nicht mündlich erstattet wurden,
das Protokoll über die Versammlung des obersten Organs, in der der Jahresabschluß verhandelt wurde, versehen mit der eigenhändigen Unterschrift des Vorsitzenden;
Bestätigungen der Banken über die zum Ende des Geschäftsjahres bestehenden Guthaben und Wertpapierdepots des Vereins;
von Pensions- und Sterbekassen auch eine versicherungstechnische Bilanz und ein hiezu erstattetes versicherungsmathematisches Gutachten, sofern diese nach der Satzung zu erstellen sind.
Dokumentnummer
NOR12086368
Alte Dokumentnummer
N5199546775J