Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Festlegung eines Warenkontingentes in der Einfuhr
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 765/1990Bundesgesetzblatt Nr. 765 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
54/02 Außenhandelsgesetz
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 2Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 2
Text
§ 1. Für die Einfuhr von Hühnern und Perlhühnern aus der Unternummer 1602 39 des Zolltarifs, anders als unmittelbar in Glasbehältnissen oder luftdicht verschlossenen Metallumschließungen, wird ein mengenmäßiges Einfuhrkontingent in Höhe von 1 100 Tonnen festgelegt. Im Rahmen dieses Kontingentes werden Einfuhrbewilligungen nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen erteilt. Paragraph eins, Für die Einfuhr von Hühnern und Perlhühnern aus der Unternummer 1602 39 des Zolltarifs, anders als unmittelbar in Glasbehältnissen oder luftdicht verschlossenen Metallumschließungen, wird ein mengenmäßiges Einfuhrkontingent in Höhe von 1 100 Tonnen festgelegt. Im Rahmen dieses Kontingentes werden Einfuhrbewilligungen nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen erteilt.
Dokumentnummer
NOR12077243
Alte Dokumentnummer
N5199013735J