Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
01.01.1991 bis 30.06.1991 — BGBl. Nr. 765/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 201.01.199130.06.1991 BGBl. Nr. 765/1990 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Festlegung eines Warenkontingentes in der Einfuhr

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 765 aus 1990,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1991BGBl. Nr. 765/1990

Außerkrafttretensdatum

30.06.1991

Index

54/02 Außenhandelsgesetz

Text

Paragraph 2, (1) Die Verteilung des Kontingents erfolgt nach den Bewilligungsgrundsätzen des Außenhandelsgesetzes 1984. Das Kontingent wird auf der Grundlage aller nach dem 15. Jänner 1991 eingelangten und am 31. Jänner 1991 vorliegenden Anträge, soweit diese ordnungsgemäß und vollständig sind, verteilt.

  1. Absatz 2,Über Antrag sind Einfuhrbewilligungen für 90 vH des Kontingents Antragstellern, die in der Zeit vom 1. Jänner bis 31. Dezember 1990 nachweislich Einfuhren der im Paragraph eins, genannten Waren getätigt haben, zu erteilen. Der Nachweis der Einfuhren hat durch Vorlage der zollamtlichen Bestätigung (Anmeldung) und Rechnung zu erfolgen.
  2. Absatz 3,10 vH des Kontingents wird auf der Grundlage aller am 31. Jänner 1991 vorliegenden Anträge jener Antragsteller verteilt, die in der Zeit vom 1. Jänner bis 31. Dezember 1990 keine Einfuhren der im Paragraph eins, genannten Waren getätigt haben.

Gesetzesnummer

10007099

Dokumentnummer

NOR12077244

Alte Dokumentnummer

N5199013736J