Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
01.01.1991 bis 30.06.1991 — BGBl. Nr. 765/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 301.01.199130.06.1991 BGBl. Nr. 765/1990 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Festlegung eines Warenkontingentes in der Einfuhr

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 765 aus 1990,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.01.1991BGBl. Nr. 765/1990

Außerkrafttretensdatum

30.06.1991

Index

54/02 Außenhandelsgesetz

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 2

Text

Paragraph 3, (1) Liegen mehrere Anträge eines Antragstellers vor, gelten sie für die Verteilung als ein Antrag. Findet die in den Anträgen nach Paragraph 2, enthaltene Gesamtmenge in dem jeweiligen Kontingentanteil Deckung, sind sämtliche Anträge in voller Höhe zu befriedigen.

  1. Absatz 2,Übersteigt die Summe aller im relevanten Bezugszeitraum 1. Jänner bis 31. Dezember 1990 nachweislich getätigten Einfuhren von in Paragraph eins, genannten Waren die Gesamtmenge des Kontingentanteiles gemäß Paragraph 2, Absatz 2,, werden die für die Kontingentverteilung maßgeblichen Vorbezüge in jenem Ausmaß gekürzt, in dem die Summe der jeweiligen Vorbezüge den vorgesehenen Kontingentanteil gemäß Paragraph 2, Absatz 2, übersteigt.
  2. Absatz 3,Übersteigt die in den Anträgen nach Paragraph 2, Absatz 3, enthaltene Gesamtmenge die Höhe des Kontingentanteils gemäß Paragraph 2, Absatz 3,, ist dieser Kontingentanteil durch die Zahl der Anträge zu dividieren. Sodann sind jene Anträge, deren Wert den sich nach dem ersten Satz ergebenden Quotienten nicht überschreitet, in voller Höhe zu befriedigen. Der verbleibende Rest dieses Kontingentanteils ist neuerlich durch die Zahl der verbleibenden Anträge zu dividieren und Anträge, die in dem sich so ergebenden Quotienten Deckung finden, sind zu befriedigen. Überschreiten schließlich sämtliche Anträge den Quotienten, so ist der Rest des Kontingentanteils auf sämtliche Anträge in gleicher Höhe aufzuteilen.
  3. Absatz 4,Ist ein Kontingentanteil auf Grund der erstmaligen Verteilung nach den Absatz eins bis 3 nicht erschöpft, werden nach dem 31. Jänner 1991 einlangende Anträge ohne Rücksicht darauf, ob der Antragsteller in der Zeit vom 1. Jänner bis 31. Dezember 1990 Einfuhren getätigt hat oder nicht, nach Maßgabe des Datums ihres Einlangens berücksichtigt, bis das Kontingent erschöpft ist. Liegen mehrere Anträge vor, die am gleichen Tag eingelangt sind und die zusammen den noch nicht zugeteilten Rest des Kontingentanteils übersteigen, ist dieser Rest nach Maßgabe der Bestimmungen des Absatz 3, auf die Antragsteller aufzuteilen.

Gesetzesnummer

10007099

Dokumentnummer

NOR12077245

Alte Dokumentnummer

N5199013737J