Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Festlegung von Warenkontingenten in der Einfuhr
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 764/1990 aufgehoben durch BGBl. Nr. 557/1991Bundesgesetzblatt Nr. 764 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 557 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
54/02 Außenhandelsgesetz
Text
§ 1. Für die Einfuhr von Reis mit einem Anteil an gebrochenen Körnern von 20% oder mehr des Gewichtes der Unternummer 1006 40 A des Zolltarifes werden für die Zeit vom 1. Jänner 1991 bis 31. Dezember 1991 nach Maßgabe der Anlage mengenmäßige Einfuhrkontingente festgelegt. Im Rahmen dieser Kontingente werden Einfuhrbewilligungen nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen erteilt. Paragraph eins, Für die Einfuhr von Reis mit einem Anteil an gebrochenen Körnern von 20% oder mehr des Gewichtes der Unternummer 1006 40 A des Zolltarifes werden für die Zeit vom 1. Jänner 1991 bis 31. Dezember 1991 nach Maßgabe der Anlage mengenmäßige Einfuhrkontingente festgelegt. Im Rahmen dieser Kontingente werden Einfuhrbewilligungen nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen erteilt.
Dokumentnummer
NOR12077248
Alte Dokumentnummer
N5199013741J