Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Festlegung von Warenkontingenten in der Einfuhr
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 764/1990 aufgehoben durch BGBl. Nr. 557/1991Bundesgesetzblatt Nr. 764 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 557 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
54/02 Außenhandelsgesetz
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 1Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph eins
Text
§ 2. (1) Die Verteilung der Kontingente erfolgt nach den Bewilligungsgrundsätzen des Außenhandelsgesetzes 1984. Die Kontingente werden auf der Grundlage aller nach dem 1. Jänner 1991 eingelangten und am 10. Jänner 1991 vorliegenden Anträge, soweit diese ordnungsgemäß und vollständig sind, verteilt.Paragraph 2, (1) Die Verteilung der Kontingente erfolgt nach den Bewilligungsgrundsätzen des Außenhandelsgesetzes 1984. Die Kontingente werden auf der Grundlage aller nach dem 1. Jänner 1991 eingelangten und am 10. Jänner 1991 vorliegenden Anträge, soweit diese ordnungsgemäß und vollständig sind, verteilt.
(2)Absatz 2,Antragstellern, die im Rahmen der mit Verordnung vom 7. Dezember 1989, BGBl. Nr. 611, festgesetzten Kontingente Einfuhrbewilligungen erhalten haben, sind über Antrag Einfuhrbewilligungen in Höhe von 100 vH des Wertes der auf Grund der erteilten Einfuhrbewilligungen nachweislich getätigten Einfuhren zu erteilen.Antragstellern, die im Rahmen der mit Verordnung vom 7. Dezember 1989, Bundesgesetzblatt Nr. 611, festgesetzten Kontingente Einfuhrbewilligungen erhalten haben, sind über Antrag Einfuhrbewilligungen in Höhe von 100 vH des Wertes der auf Grund der erteilten Einfuhrbewilligungen nachweislich getätigten Einfuhren zu erteilen.
(3)Absatz 3,Ein Einundzwanzigstel der Kontingente wird auf der Grundlage aller am 10. Jänner 1991 vorliegenden Anträge jener Antragsteller verteilt, die in der Zeit vom 1. Jänner 1990 bis 31. Dezember 1990 keine Einfuhren der im § 1 genannten Waren getätigt haben.Ein Einundzwanzigstel der Kontingente wird auf der Grundlage aller am 10. Jänner 1991 vorliegenden Anträge jener Antragsteller verteilt, die in der Zeit vom 1. Jänner 1990 bis 31. Dezember 1990 keine Einfuhren der im Paragraph eins, genannten Waren getätigt haben.
Dokumentnummer
NOR12077249
Alte Dokumentnummer
N5199013742J