Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Festlegung von Warenkontingenten in der Einfuhr
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 764/1990 aufgehoben durch BGBl. Nr. 557/1991Bundesgesetzblatt Nr. 764 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 557 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
54/02 Außenhandelsgesetz
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 1Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph eins
Text
§ 3. (1) Liegen mehrere Anträge eines Antragstellers vor, gelten sie für die Verteilung als ein Antrag. Findet die in den Anträgen nach § 2 enthaltene Gesamtmenge in dem jeweiligen Kontingent Deckung, sind sämtliche Anträge in voller Höhe zu befriedigen.Paragraph 3, (1) Liegen mehrere Anträge eines Antragstellers vor, gelten sie für die Verteilung als ein Antrag. Findet die in den Anträgen nach Paragraph 2, enthaltene Gesamtmenge in dem jeweiligen Kontingent Deckung, sind sämtliche Anträge in voller Höhe zu befriedigen.
(2)Absatz 2,Übersteigt die in den Anträgen nach § 2 enthaltene Gesamtmenge die Höhe des jeweiligen Kontingents, so ist das Kontingent durch die Zahl der Anträge zu dividieren. Sodann sind jene Anträge, deren Wert den sich nach dem ersten Satz ergebenden Quotienten nicht überschreitet, in voller Höhe zu befriedigen. Der verbleibende Rest des Kontingents ist neuerlich durch die Zahl der verbleibenden Anträge zu dividieren, und Anträge, die in dem sich so ergebenden Quotienten Deckung finden, sind zu befriedigen. Überschreiten schließlich sämtliche Anträge den Quotienten, so ist der Rest des Kontingents auf sämtliche Anträge in gleicher Höhe aufzuteilen.Übersteigt die in den Anträgen nach Paragraph 2, enthaltene Gesamtmenge die Höhe des jeweiligen Kontingents, so ist das Kontingent durch die Zahl der Anträge zu dividieren. Sodann sind jene Anträge, deren Wert den sich nach dem ersten Satz ergebenden Quotienten nicht überschreitet, in voller Höhe zu befriedigen. Der verbleibende Rest des Kontingents ist neuerlich durch die Zahl der verbleibenden Anträge zu dividieren, und Anträge, die in dem sich so ergebenden Quotienten Deckung finden, sind zu befriedigen. Überschreiten schließlich sämtliche Anträge den Quotienten, so ist der Rest des Kontingents auf sämtliche Anträge in gleicher Höhe aufzuteilen.
(3)Absatz 3,Ist das Kontingent auf Grund der erstmaligen Verteilung nach den Abs. 1 und 2 nicht erschöpft, werden nach dem 10. Jänner 1991 einlangende Anträge ohne Rücksicht darauf, ob der Antragsteller im Rahmen der Verordnung BGBl. Nr. 611/1989 Einfuhren getätigt hat oder nicht, nach Maßgabe des Datums ihres Einlangens berücksichtigt, bis das Kontingent erschöpft ist. Liegen mehrere Anträge vor, die am gleichen Tag eingelangt sind und die zusammen den noch nicht zugeteilten Rest des Kontingents übersteigen, ist dieser Rest nach Maßgabe der Bestimmungen des Abs. 2 auf die Antragsteller aufzuteilen.Ist das Kontingent auf Grund der erstmaligen Verteilung nach den Absatz eins und 2 nicht erschöpft, werden nach dem 10. Jänner 1991 einlangende Anträge ohne Rücksicht darauf, ob der Antragsteller im Rahmen der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 611 aus 1989, Einfuhren getätigt hat oder nicht, nach Maßgabe des Datums ihres Einlangens berücksichtigt, bis das Kontingent erschöpft ist. Liegen mehrere Anträge vor, die am gleichen Tag eingelangt sind und die zusammen den noch nicht zugeteilten Rest des Kontingents übersteigen, ist dieser Rest nach Maßgabe der Bestimmungen des Absatz 2, auf die Antragsteller aufzuteilen.
Dokumentnummer
NOR12077250
Alte Dokumentnummer
N5199013743J