Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
19.12.1990 bis 31.10.1991 — BGBl. Nr. 764/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 319.12.199031.10.1991 BGBl. Nr. 764/1990 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 557/1991

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Festlegung von Warenkontingenten in der Einfuhr

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 764 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 557 aus 1991,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

19.12.1990BGBl. Nr. 764/1990

Außerkrafttretensdatum

31.10.1991aufgehoben durch BGBl. Nr. 557/1991

Index

54/02 Außenhandelsgesetz

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph eins

Text

Paragraph 3, (1) Liegen mehrere Anträge eines Antragstellers vor, gelten sie für die Verteilung als ein Antrag. Findet die in den Anträgen nach Paragraph 2, enthaltene Gesamtmenge in dem jeweiligen Kontingent Deckung, sind sämtliche Anträge in voller Höhe zu befriedigen.

  1. Absatz 2,Übersteigt die in den Anträgen nach Paragraph 2, enthaltene Gesamtmenge die Höhe des jeweiligen Kontingents, so ist das Kontingent durch die Zahl der Anträge zu dividieren. Sodann sind jene Anträge, deren Wert den sich nach dem ersten Satz ergebenden Quotienten nicht überschreitet, in voller Höhe zu befriedigen. Der verbleibende Rest des Kontingents ist neuerlich durch die Zahl der verbleibenden Anträge zu dividieren, und Anträge, die in dem sich so ergebenden Quotienten Deckung finden, sind zu befriedigen. Überschreiten schließlich sämtliche Anträge den Quotienten, so ist der Rest des Kontingents auf sämtliche Anträge in gleicher Höhe aufzuteilen.
  2. Absatz 3,Ist das Kontingent auf Grund der erstmaligen Verteilung nach den Absatz eins und 2 nicht erschöpft, werden nach dem 10. Jänner 1991 einlangende Anträge ohne Rücksicht darauf, ob der Antragsteller im Rahmen der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 611 aus 1989, Einfuhren getätigt hat oder nicht, nach Maßgabe des Datums ihres Einlangens berücksichtigt, bis das Kontingent erschöpft ist. Liegen mehrere Anträge vor, die am gleichen Tag eingelangt sind und die zusammen den noch nicht zugeteilten Rest des Kontingents übersteigen, ist dieser Rest nach Maßgabe der Bestimmungen des Absatz 2, auf die Antragsteller aufzuteilen.

Gesetzesnummer

10007100

Dokumentnummer

NOR12077250

Alte Dokumentnummer

N5199013743J