Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Festlegung von Warenkontingenten in der Einfuhr
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 764/1990 aufgehoben durch BGBl. Nr. 557/1991Bundesgesetzblatt Nr. 764 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 557 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
54/02 Außenhandelsgesetz
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 1Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph eins
Text
§ 4. (1) Bewilligungen auf Grund dieser Verordnung sind nach Ausnützung unverzüglich dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten zu übermitteln.Paragraph 4, (1) Bewilligungen auf Grund dieser Verordnung sind nach Ausnützung unverzüglich dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten zu übermitteln.
(2)Absatz 2,Wird auf Grund der rückgelangten Bewilligungen festgestellt, daß diese ganz oder teilweise nicht ausgenützt wurden, ist der nicht ausgenützte Wert dem jeweiligen Kontingent zuzuweisen und nach Maßgabe des § 3 Abs. 3 zur Verteilung zu bringen.Wird auf Grund der rückgelangten Bewilligungen festgestellt, daß diese ganz oder teilweise nicht ausgenützt wurden, ist der nicht ausgenützte Wert dem jeweiligen Kontingent zuzuweisen und nach Maßgabe des Paragraph 3, Absatz 3, zur Verteilung zu bringen.
Dokumentnummer
NOR12077251
Alte Dokumentnummer
N5199013744J