Rechtstracker.at

Art. 1

Fassungen
ab 01.01.1993 — BGBl. Nr. 565/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 heute01.01.1993 BGBl. Nr. 565/1990 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Nukleare Sicherheit und Strahlenschutz (Slowakei)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 565 aus 1990,

Typ

Vertrag – Slowakei

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

01.01.1993BGBl. Nr. 565/1990

Außerkrafttretensdatum

Index

59/07 Kernenergie

Beachte

Die Bezeichnungen „Slowakische Republik“ bzw. „slowakisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Tschechoslowakische Republik“, „Tschechoslowakische Sozialistische Republik“, „CSSR“, „Tschechische und Slowakische Föderative Republik“ oder „CSFR“ bzw. „tschechoslowakisch“.

Text

Artikel 1

Ziffer eins Bei einem jeden Störfall, der mit den in Absatz 2 genannten Anlagen oder Tätigkeiten zusammenhängt, in dessen Folge es zu einer Freisetzung radioaktiver Stoffe über die gemeinsame Staatsgrenze kommt oder kommen kann, die für die Sicherheit der anderen Vertragspartei vor Strahlungsfolgen von Bedeutung sein könnte, benachrichtigt die Vertragspartei, auf deren Hoheitsgebiet sich der Störfall ereignet hat, unverzüglich die andere Vertragspartei im Wege der Kontaktstellen.

Ziffer 2 Kernanlagen oder Tätigkeiten gemäß Absatz 1 sind

  1. Litera a
    ein Kernreaktor,
  2. Litera b
    eine Anlage des Kernbrennstoffkreislaufes,
  3. Litera c
    eine Anlage zur Behandlung radioaktiver Abfälle,
  4. Litera d
    die Beförderung und Lagerung von Kernbrennstoffen oder radioaktiven Abfällen und
  5. Litera e
    die Herstellung, Verwendung, Lagerung, Endlagerung und Beförderung von Radioisotopen für landwirtschaftliche, industrielle, medizinische sowie damit zusammenhängende wissenschaftliche Zwecke und Forschungszwecke.

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2015

Gesetzesnummer

10007102

Dokumentnummer

NOR12077260

Alte Dokumentnummer

N5199014375A