Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Nukleare Sicherheit und Strahlenschutz (Slowakei)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 565/1990Bundesgesetzblatt Nr. 565 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Beachte
Die Bezeichnungen „Slowakische Republik“ bzw. „slowakisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Tschechoslowakische Republik“, „Tschechoslowakische Sozialistische Republik“, „CSSR“, „Tschechische und Slowakische Föderative Republik“ oder „CSFR“ bzw. „tschechoslowakisch“.
Text
Artikel 3
1.Ziffer eins Die Vertragsparteien tragen dafür Sorge, daß die gemäß Artikel 1 Absatz 1 dieses Abkommens übermittelte Information einen solchen Umfang hat, der es der anderen Vertragspartei ermöglicht, über die Vorbereitung oder Durchführung entsprechender Maßnahmen zum Schutz ihrer Bevölkerung zu entscheiden. Diese Information enthält insbesondere Angaben über
den Zeitpunkt und, soweit ges zweckmäßig ist, den genauen Ort und die Art des nuklearen Unfalls;
die betroffene Anlage oder Tätigkeit;
die vermutete oder festgestellte Ursache und die vorhersehbare Entwicklung des nuklearen Unfalls in bezug auf die grenzüberschreitende Freisetzung radioaktiver Stoffe;
die allgemeinen Merkmale der radioaktiven Freisetzung einschließlich, soweit möglich und zweckmäßig, der Art, der wahrscheinlichen physikalischen und chemischen Form und der Menge, Zusammensetzung und effektiven Höhe der radioaktiven Freisetzung;
Informationen über die derzeitigen und vorhergesagten meteorologischen und hydrologischen Bedingungen, die zur Vorhersage der grenzüberschreitenden Freisetzung der radioaktiven Stoffe erforderlich sind;
die Ergebnisse der Umweltüberwachung in bezug auf die grenzüberschreitende Freisetzung der radioaktiven Stoffe;
die ergriffenen oder geplanten Schutzmaßnahmen außerhalb der betroffenen Anlage;
die Vorhersage über das Verhalten der radioaktiven Freisetzung im weiteren Verlauf.
2.Ziffer 2 Die übermittelten Angaben werden entsprechend der weiteren Entwicklung der Situation laufend auf den neuesten Stand gebracht. Weiters werden von der benachrichtigenden Vertragspartei der anderen Vertragspartei auf deren Ersuchen Erläuterungen und Ergänzungen zu den übermittelten Angaben erteilt.
3.Ziffer 3 Diese Angaben und deren allfällige Ergänzungen werden so lange übermittelt, bis die in Artikel 1 Absatz 1 dieses Abkommens erwähnte Situation nicht mehr gegeben ist, oder bis die zur Beurteilung der Sachlage ausreichenden Informationen vorliegen.
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2015
Dokumentnummer
NOR12077262
Alte Dokumentnummer
N5199014377A