Rechtstracker.at

Art. 11

Fassungen
ab 09.03.1994 — BGBl. Nr. 130/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 11 heute09.03.1994 BGBl. Nr. 130/1990 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Frühzeitige Benachrichtigung bei einem nuklearen Unfall (Russische F)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 130 aus 1990,

Typ

Vertrag – Russische Föderation

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11

Inkrafttretensdatum

09.03.1994BGBl. Nr. 130/1990

Außerkrafttretensdatum

Index

59/07 Kernenergie

Beachte

Die Bezeichnungen „Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken“ oder „UdSSR“ bzw. „sowjetisch“ sind als „Russische Föderation“ bzw. „russisch“ zu lesen.

Text

Artikel 11

Dieses Abkommen gilt unbefristet. Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen kündigen, indem sie die andere Vertragspartei schriftlich auf diplomatischem Weg davon in Kenntnis setzt. Die Kündigung tritt ein Jahr nachdem die eine Vertragspartei die schriftliche Mitteilung der anderen Vertragspartei erhalten hat, in Kraft, sofern in der Mitteilung kein späteres Datum angegeben wird.

Geschehen zu Moskau, am 12. September 1988, in zwei Urschriften, in deutscher und russischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2015

Gesetzesnummer

10007103

Dokumentnummer

NOR12077284

Alte Dokumentnummer

N5199014912A