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Art. 5

Fassungen
ab 09.03.1994 — BGBl. Nr. 130/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute09.03.1994 BGBl. Nr. 130/1990 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Frühzeitige Benachrichtigung bei einem nuklearen Unfall (Russische F)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 130 aus 1990,

Typ

Vertrag – Russische Föderation

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

09.03.1994BGBl. Nr. 130/1990

Außerkrafttretensdatum

Index

59/07 Kernenergie

Beachte

Die Bezeichnungen „Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken“ oder „UdSSR“ bzw. „sowjetisch“ sind als „Russische Föderation“ bzw. „russisch“ zu lesen.

Text

INFORMATIONSAUSTAUSCH

Artikel 5

Ziffer eins Die Vertragsparteien übergeben einander mindestens einmal jährlich Informationen über die Betriebsverhältnisse der in Artikel 1 Absatz 2 dieses Abkommens angeführten Kernanlagen und übergeben andere technische Informationen zur Nutzung bei der Beurteilung der möglichen Folgen eines Unfalls in diesen Anlagen, die in dem Staat, der die Informationen erhält, auftreten könnten, und zur Nutzung bei der Erarbeitung der zum Schutz der Bevölkerung und der Umwelt notwendigen Maßnahmen.

Ziffer 2 In Österreich betrifft die in Absatz 1 dieses Artikels vorgesehene Verpflichtung zur Informationsleistung die Kernanlagen auf dem gesamten Hoheitsgebiet des Staates.

In der UdSSR betrifft die in Absatz 1 dieses Artikels vorgesehene Verpflichtung zur Informationsleistung die Kernanlagen in der Zone mit der Breite von 300 km entlang der westlichen Staatsgrenze der UdSSR beginnend von der Ostsee bis zu dem Schnittpunkt der östlichen Grenze dieser Zone mit dem 29. Grad östlicher Länge und weiter südwärts in der Zone zwischen der westlichen Staatsgrenze der UdSSR und der Linie, die durch den genannten Schnittpunkt auf dem Staatsgebiet der UdSSR entlang dem 29. Grad östlicher Länge verläuft.

Ziffer 3 Die Vertragsparteien werden, falls notwendig, Konsultationen über die Informationen, die gemäß Absatz 1 dieses Artikels übermittelt werden, für den Bereich der Zonen, die in Absatz 2 dieses Artikels angeführt werden, abhalten sowie auch einen Meinungsaustausch über Fragen der internationalen Zusammenarbeit im Bereich der sicheren Entwicklung des Kernkraftsektors durchführen.

Ziffer 4 Die Vertragsparteien bestimmen die Organe, welche die Bestimmungen dieses Artikels durchführen.

Ziffer 5 Die Informationen, die gemäß diesem Artikel übermittelt werden, sind ausschließlich für die in diesem Artikel genannten Zwecke zu verwenden, sofern die in Absatz 4 dieses Artikels genannten Organe nicht anderes vereinbaren.

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2015

Gesetzesnummer

10007103

Dokumentnummer

NOR12077278

Alte Dokumentnummer

N5199014906A